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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Mo. 16. —
(No. 1314.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten September 1831., wegen Gestellung
der Pferde zu den Landwehr-Uebungen.
A. den Bericht des Staatsministerii vom 30sten Juli c. bestimme Ich, daß
wegen der Gestellung der Pferde zu den Landwehr-Uebungen, die nachfolgenden,
schon bisher befolgten Grundsätze künftig allgemein in Anwendung gebracht
werden sollen: «
1)dieSorgefürbieGestellungdchferdezubenuebungenderLandwehr-
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Jahrgang 1831. — (No. 1314 - 1315.)
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Kavallerie, ist Sache der Landwehr-Bataillons-Bezirke;
die Bevölkerung, nach welcher die Landwehrmannschaften zu gestellen sind,
giebt auch den Maaßstab der Verpflichtung zur Gestellung der Pferde ab;
da jedoch die Perde da zu entnehmen sind, wo sie sich am geeignetesten
finden, so muß die Repartition derselben zwar auf die zu einem Landwehr-
Bataillonsbezirk gehbrigen Kreise, oder Kreistheile, nach dem Pferdestande
angelegt, dagegen aber unter den einzelnen Kreisen eine Ausgleichung
dadurch bewirkt werden, daß diejenigen Kreise, welche mehr Pferde gestellen,
als sie nach dem Verhältnisse der Bevölkerung zu gestellen haben würden,
dafür von den andern Kreisen, die weniger Pferde hergeben, nach billigen
Vergütigungssätzen, welche die Regierungen, mit Rücksicht auf provinzielle
und örtliche Verhältnisse, pro Pferd und Tag zu reguliren haben, ent-
schaddigt werden;
eine Gestellung der Pferde im Wege der Konskription ist zwar nicht zulässig,
und es kann daher auch die Gestellung durch Entrepreneurs in Fällen,
wo solche zur Erreichung des Zwecks unumgänglich erfo erlich ist, z. B.
in großen Städten, oder in Fabrikgegenden, nicht gänzlich ausgeschlossen
werden; die Regierungen und Kreisbehörden sind jedoch verpflichtet, darauf
zu sehen und nach Möglichkeit dahin zu wirken, daß die Pferde, soweit es
nach den Umsianden thunlich ist, nicht durch Entreprencurs, sondern vom
Lande gegen angemessene Vergütigungssätze gestellt werden, welche den
Landwehrkavalleristen, die ihre oder ihrer Angehörigen Pferde zur Uebung
mitbringen, oder den Kreis-Eingesessenen, welche zu diesem Zwecke Perde
hergeben, zu gewähren sind;
Nu 5) die
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten ovember 1831.)