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5) die Aufbringung der Kosten, welche die Gestellung der Pferde zu den
Uebungen der Landwehrkavallerie veranlaßt, ist als eine Kreis-Kommunal=
Last zu behandeln, und muß daher in der nämlichen Art erfolgen, wie es
in Hinsicht der übrigen Kreis-Kommunal-Beduürfnisse geschieht.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Besiimmung durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 17ten September 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateminisieriut
(No. 1315.) Allerhöchste Deklaration der 9. 223. und 237. des Anhangs zur Allgemeinen
Gerichtsordnung, bezüglich auf Injurien = Sachen; D. d. den 6ten
Oktober 1831.
Jo habe aus dem Berichte des Justizministeriums vom 21sten v. M. die Zwei-
fel ersehen, die über die Auslegung der W. 223. und 237. des Anhangs zur
Allgemeinen Gerichtsordnung bei den Gerichtshöfen entstanden sind, und setze
zu deren Beseitigung Folgendes fest:
1) In Injuriensachen fallen die Kosten der zweiten Instanz außer den Fällen
des §. 223. ausschließend dem Verklagten zur Last, wenn auch die Strafe
gemildert oder vorlaufige Freisprechung erfolgt ist. Wird er gänzlich frei-
gesprochen, so trägt er zwar jederzeit die Kosten der zweiten Instanz, in
Bezug auf die Kosten der ersten Instanz aber hat der Richter zu beur-
theilen, ob Gründe zu ihrer Niederschlagung vorhanden sind, welche
sodann in dem Erkenntnisse mit auszusprechen ist.
Wenn in den Fällen des §. 223. auf das von dem Kläger eingewendete
Rechtsmittel das Erkenntniß der ersten Instanz abgeändert wird, so finden
in Ansehung des Kostenpunkts die Vorschriften des F. 6. Tit. 23. der
Prozeßordnung mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Kosien beider
Instanzen dem Beleidiger aufzuerlegen sind, wenn bereits in erster Instanz
auf Strafe oder nur vorläusige Freisprechung erkannt war und das Urtheil
auf das Rechtsmittel des Beleidigten abgeandert wird.
3) Das Rechtsmittel des §. 223. ist auch dann zulässig, wenn in den Fällen
des §. 210. eine fiskalische Untersuchung wider den Beleidiger eingeleitet ist.
Ich beauftrage das Justizministerium, diese Bestimmungen durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen. Charlottenburg, den bten Oktober 1831.
Friedrich Wilhelm.
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An das Jusiizministerium.
(No 1310.)