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([No. 1317.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Oktober 1831., die Berichtigung des
begitimationspunktes in Prozessen wider Gewerkschaften betreffend.
ur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche bei Klagen wider Gewerkschaften,
in Angelegenheiten, die nicht zur Geschäftsführung des Schichtmeisters gehören,
durch die Insinuation der Vorladung an alle einzelne Gewerke und durch die
Feststellung der Legitimation der Verklagten veranlaßt worden, bestimme Ich,
auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 3cen d. Més., daß in den gedachten
Prozessen der Lehnsträger der Repräsentant der Gewerkschaft und als solcher zu
allen prozessualischen Verhandlungen, zu welchen nach den Gesetzen keine Spezial-
Vollmacht erforderlich ist, legitimirt seyn soll. Ich beauftrage Sie, diese
Bestimmung durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 24 sten Oktober 1831.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister von Schuckmann und an das Juslizministerium.