Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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andererseits: Seine Kônigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Höchsl-Ihren Geheimen Rath und Vorsiand des Minisieriums des 
Innern, Franz Hugo Rieß, Kommandeur 1sier Klasse des Kur- 
fürstlich-Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des 
Großherzoglich-Hessischen Verdiensi-Ordens, und 
Hochst-Ihren Finanzkammer-Rath Friedrich Meisterlin, beauf- 
tragt mit der Oirektion des indirekten Steuerwesens in Kurhessen, 
Ritter des Koniglich-Hannöverschen Guelphen= und des Großherzoglich- 
Sachsen-Weimarschen weißen Falken-Ordens, 
von welchen auf den Grund der stattgehabten Unterhandlungen nachstehender 
Vertrag mit Vorbehalt der Natifikation abgeschlossen worden isi. 
Art. 1. Die Kurfürsilich-Hessische Staats-Regierung, von dem Anerkennt- 
nisse ausgehend, daß auf solchem Wege die seit längerer Zeit gewünschte und früher 
schon durch anderweite Verhandlungen bezweckte freiere und erweiterte Bewegung 
des Gewerbfleißes und des Handels in den Kurhessischen Landen am sichersien 
zu erreich en sey, vereiniget sich mit der Königlich-Preußischen und der Groß- 
herzoglich-Hessischen Staats-Regierung zu einem gemeinsamen Joll= und Handels- 
Systeme, und wird, da diese Vereinigung eine vollständige Gleichförmigkeit der 
Gesetzgebung über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben noth- 
wendig voraussetzt, in Beziehung auf diese Abgaben die erforderlichen gesetzlichen 
Vorschriften in der Art erlassen, daß völlige Uebereinstimmung mit der in den 
Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Landen beslehenden Gesetz- 
gebung Statt finde. 
Art. 2. Die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben — welche in dieser Uebereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen 
„Joll“ verstanden werden sollen — wird gleichförmig mit der Verwaltung jener 
Abgaben im Königlich-Preußisch= und Großherzoglich-Hessischen Zollverbande ein- 
gerichret, und es werden die mit dieser Verwaltung und mit der dabei eintretenden 
Beaufsichtigung beauftragten Kurfürsilich-Hessischen Beamten gleichförmig mit den 
Koniglich= Preußischen und Großherzoglich= Hessischen Beamten, und in Ueber- 
einsiimmung mit dem Inhalte der gegenwärtigen Uebereinkunft instruirt werden. 
Art. 3. Ueber die Vollziehung der im Artikel 1. und 2. enthaltenen 
Verabredungen soll zur Erreichung der beabsichtigten Uebereinsiummung die geeignete 
Rücksprache mit der Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Regie- 
rung genommen werden. Zu gleichem Zwecke wird auch im Einverstandnisse mit 
den eben gedachten Regierungen die Abfassung der in dem Kurfürstenthume ein- 
zuführenden organischen Bestimmungen und der damit in Verbindung stehenden 
reglementairen Verfügungen und Insiruktionen sofort erfolgen und zugleich ein 
vollständiger Organisationsplan für die gesammte Zollverwaltung des Kurfür- 
stenthums Hessen emworfen werden, welcher mit Berücksichtigung der Lokal- 
Ver-
	        
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