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andererseits: Seine Kônigliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Höchsl-Ihren Geheimen Rath und Vorsiand des Minisieriums des
Innern, Franz Hugo Rieß, Kommandeur 1sier Klasse des Kur-
fürstlich-Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des
Großherzoglich-Hessischen Verdiensi-Ordens, und
Hochst-Ihren Finanzkammer-Rath Friedrich Meisterlin, beauf-
tragt mit der Oirektion des indirekten Steuerwesens in Kurhessen,
Ritter des Koniglich-Hannöverschen Guelphen= und des Großherzoglich-
Sachsen-Weimarschen weißen Falken-Ordens,
von welchen auf den Grund der stattgehabten Unterhandlungen nachstehender
Vertrag mit Vorbehalt der Natifikation abgeschlossen worden isi.
Art. 1. Die Kurfürsilich-Hessische Staats-Regierung, von dem Anerkennt-
nisse ausgehend, daß auf solchem Wege die seit längerer Zeit gewünschte und früher
schon durch anderweite Verhandlungen bezweckte freiere und erweiterte Bewegung
des Gewerbfleißes und des Handels in den Kurhessischen Landen am sichersien
zu erreich en sey, vereiniget sich mit der Königlich-Preußischen und der Groß-
herzoglich-Hessischen Staats-Regierung zu einem gemeinsamen Joll= und Handels-
Systeme, und wird, da diese Vereinigung eine vollständige Gleichförmigkeit der
Gesetzgebung über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben noth-
wendig voraussetzt, in Beziehung auf diese Abgaben die erforderlichen gesetzlichen
Vorschriften in der Art erlassen, daß völlige Uebereinstimmung mit der in den
Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Landen beslehenden Gesetz-
gebung Statt finde.
Art. 2. Die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben — welche in dieser Uebereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen
„Joll“ verstanden werden sollen — wird gleichförmig mit der Verwaltung jener
Abgaben im Königlich-Preußisch= und Großherzoglich-Hessischen Zollverbande ein-
gerichret, und es werden die mit dieser Verwaltung und mit der dabei eintretenden
Beaufsichtigung beauftragten Kurfürsilich-Hessischen Beamten gleichförmig mit den
Koniglich= Preußischen und Großherzoglich= Hessischen Beamten, und in Ueber-
einsiimmung mit dem Inhalte der gegenwärtigen Uebereinkunft instruirt werden.
Art. 3. Ueber die Vollziehung der im Artikel 1. und 2. enthaltenen
Verabredungen soll zur Erreichung der beabsichtigten Uebereinsiummung die geeignete
Rücksprache mit der Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Regie-
rung genommen werden. Zu gleichem Zwecke wird auch im Einverstandnisse mit
den eben gedachten Regierungen die Abfassung der in dem Kurfürstenthume ein-
zuführenden organischen Bestimmungen und der damit in Verbindung stehenden
reglementairen Verfügungen und Insiruktionen sofort erfolgen und zugleich ein
vollständiger Organisationsplan für die gesammte Zollverwaltung des Kurfür-
stenthums Hessen emworfen werden, welcher mit Berücksichtigung der Lokal-
Ver-