Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Silber-Courant bis zu " Thalerstücken herunter gleich dem Preußischen, und 
letzteres in seinen durch das Munz-Edikt vom 30sien September 1821. bezeichne- 
ten Theilstücken gleich dem Kurhessischen angenommen, auch bei der Vergleichung 
des einen wie des andern gegen das Großherzoglich-Hessische Geld die beim 
Anschlusse des Großherzogthums bereits kund gemachte Vergleichungs-Tabelle 
ebenmäßig angewendet werden, so daß der für die Kurhessischen Jollsiätten aus- 
zuarbeitende Tarif nur in den Bruchtheilen des Thalers, wegen der dort gelten- 
den Eintheilung des letzteren in 3 Stücke, von dem Preußischen abweichen kann. 
Art. 8. Verträge über die Aufnahme anderer Staaten in den JZollver- 
band, oder Handelsverträge mit Staaten, welche an Kurhessen grenzen, können 
nur unter Zusiimmung sämmrlicher hohen kontrahirenden Theile abgeschlossen 
werden. Die Kurfürstlich-Hessische Regierung erklärt es hierbei als ihren eigenen 
Absichten und Wünschen entsprechend, daß mit andern deurschen Staaten Zoll- 
Vereinigungs-Verträge auf der Grundlage des gegenwärtigen Vertrages abge- 
schlossen werden, und wird zu Verträgen dieser Art, vorausgesetzt, daß den ferner 
beitretenden Staaten keine größeren Vortheile eingeräumt werden, als die hohen 
kontrahirenden Theile Sich durch gegemwärtigen Vertrag gegenseitig zugestanden 
haben, gern ihre Zustimmung geben. 
Auch ertheilt dieselbe im Voraus ihre Einwilligung zu Zoll= oder Han- 
dels-Verträgen mit Staaten, welche Kurhessen nicht angrenzen, unter der Vor- 
aussetzung, daß hierbei die Interessen Kurhessens zugleich mit wahrgenommen 
werden, und die durch dergleichen Verträge erlangten Vortheile mit auf diesen 
Staat übergehen. 
Art. 9. Mit dem isten Januar 1832, wo der gegenwärtige Vertrag 
in Ausführung gebracht werden soll, tritt rücksichtlich des Handels und Ver- 
kehrs zwischen Preußen und dem Großberzogthume Hessen einerseits, und Kur- 
hessen andererseits, die Freiheit und rücksichtlich der Einnahme an Zöllen die 
Gemeinschaft ein, wie beide in den folgenden Artikeln naher bestimmt werden. 
Art. 10. Demgemäß hören von jenem Zeitpunkte ab alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen 
des Koniglich-Preußisch-Großhergoglich-Hessischen Zoll-Verbandes und des 
Kurfürstenthums Hessen auf, und es können die Erzeugnisse des einen Gebiets 
frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt und in demselben verbraucht 
werden, mit Ausnahme der umn Innern des Landes gegenwärtig mit Abgaben 
belasteten Gegenstände. 
Art. 11. In Absicht der letztgedachten Gegensiände wird zwar von allen 
kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch bierin eine Ueber- 
einstuimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in deren Staaten her- 
gestellt zu sehen, und es wird daher Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer 
solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben; bis dahin aber, wo dies Ziel erreicht 
worden
	        
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