Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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sätzen zulässigen freien Verkehrs, ganz dieselbe Besteuerung einführen, welche 
in dem Königreiche Preußen besteht, und mit dem Eintreten dieser Gleich- 
stellung wird der Verkehr mit inländischem Weine, Moste und Tabacksblättern 
zwischen den Königlich-Preußischen und Kurfürstlich-Hessischen Landen 
völlig frei seyn. 
Bis selbige aber bewirkt seyn wird, unterliegen: 
a) Der Wein und Most bei dem Uebergange aus dem Preußischen in die 
Kurhessischen Lande, keiner, bei dem Uebergange aus den Kurhesstischen 
in die Preußischen Lande hingegen, einer Abgabe von 4# Rthlr. von der 
Preußischen Ohm, oder 1# Rthlr. für den Centner Brutto, und zwar 
soll diese Steuer, — da die Steuereinrichtungen die Fesihaltung eines 
Unterschiedes zwischen dem inländischen Erzeugnisse und dem ausländischen, 
wenn letzteres bereits in den freien Verkehr getreten ist, nicht zulassen, — 
gleichmäßig von allem im freien Verkehr besindlichen Weine beim Ueber- 
gange in das Preußische Land erhoben werden; 
inländische Tabacksblätter und Fabrikate beim Uebergange aus den Königlich- 
Preußischen in die Kurhessischen Lande keiner, beim Uebergange aus den 
Kurhesstschen in die Preußischen Lande aber, unter den oben wegen des 
Weines gesiellten Bedingungen, einer Steuer von 1 Rlhlr. vom Zentner. 
Bei der Einfuhr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln, Puder 
und Stärke, desgleichen Rind-, Schaaf= und Schweinefleisch, es sey frisch, 
gesalzen oder gerduchert, in Preußische Städte, wo Mahl= und Schlacht- 
sieuer besteht, ist diese Abgabe eben so, wie von inländischen gleichartigen 
Erzeugnissen zu entrichten, und soll es gleichmäßig auch bei der Einfuhr 
Preußischer Erzeugnisse der eben bezeichneten Art in Kurhessische Städte 
gehalten werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich 
behandelt werden mussen. 
Dieselbe Gleichmäßigkeit der Behandlung findet hinsichtlich derjenigen 
besonderen oder zuschlagsweisen Kommunal= oder Oktroi-Abgaben start, 
welche in Preußischen oder Kurhessischen Städten eingeführt sind, derge- 
stalt, daß auch hier das Erzeugniß des andern Landes unter keinem Vor- 
wande höher belastet werden darf, als das inländische. 
Da endlich der Debit der Spielkarten in den Königlich-Preußischen sowohl, 
als in den Kurfürstlich-Hessischen Landen zu den Staats-Monopolien gehört: 
so bleibt der Uebergang derselben aus einem in das andere Land gänzlich 
verboten. 
Bei dem Uebergange aus den Großherzoglich= in die Kurhessischen Lande 
und umgekehrt. 
1 
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1) Kochsalz. 
Oie
	        
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