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6) Die Einfuͤhrung von Spielkarten aus dem einen Staate in den andern ist
verboten.
Art. 12. In allen Fällen, wo nach dem unmittelbar vorhergehenden Artikel
eine Uebergangssteuer an den Binnengrenzen zu erheben isi, wird die betheiligte
Regierung die Straßen, auf welchen der Uebergang der besteuerten Artikel bei Ver-
meidung der gesetzlichen Defraudationsstrafen nur Statt finden darf, bestimmen
und bekannt machen. Die sämmtlichen Regierungen verpflichten sich dabei aus-
drücklich zur gegenseitigen bereitwilligsten Unterstützung, Behufs Sicherstellung der
vorhererwähnten ausnahmsweise fortdauernden Erhebungen, wo es alsdann bei
schon hierdurch erschwerten Einschleifungen dem gegenseitigen Interesse um so
mehr entsprechen wird, die steuerliche Behandlung und Aufsicht an den Binnen-
grenzen auf solche Weise zu vereinfachen und zu mildern, auch die Uebergangs-
punkte in der Art zu bestimmen, daß der nachbarliche Grenzverkehr hierdurch
so wenig als möglich belästigt werde.
Art. 13. Ueberhaupt wollen die hohen kontrahirenden Theile zur Aufrecht-
haltung Ihres Handels= und Jollspstems und zur Unterdrückung des gemeinschäd-
lichen Schleichhandels Sich gegenseitig kräftig unterstützen, auch zu diesem Behufe die
erforderlichen Anordnungen durch besondere Uebereinkunft verabreden, und ein
foͤrmliches Jollkartel abschließen lassen.
Art. 14. Ueber den Verkehr mittelst der Weser, und wegen der Erhe-
bung des konventionellen Weserzolls wird zwischen der Königlich-Preußischen
und Kurfurstlich-Hessischen Regierung Folgendes verabredet:
a) In Hinsicht aller Waaren, welche auf der Weser sowohl stromab= als
stromaufwärts durch die Gebiete beider kontrahirenden Theile, es sen mit
oder ohne Umladung, durchgeführt werden, verbleibt es lediglich bei der
Erhebung des einer jeden Regierung zusiändigen konvemionellen Wasserzolls.
b) Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Staaten
in das Gebiet des andern mit der Besiimmung zum Verbleib im Lande
eingeführt werden, bleiben von dem konventionellen Wasserzoll beider
kontrahirenden Staaten frei.
Dieselbe Befreiung tritt ein für Waaren, welche aus Ländern außerhalb
des Zollvereins auf der Weser durch das Gebiet des einen kontrahirenden
Theils hindurch in das Gebiet des andern kontrahirenden Theils einge-
führt werden.
) Eine gleiche Befreiung genießen endlich auch diejenigen Gegensiände, welche
aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten durch das Gebiet des
andern hindurch mittelst der Weser nach dem Auslande geführt werden,
wobei es
JP) sich von selbst versieht, daß sowohl für die auf diesem Wasserwege in das
Gebiet des gemeinsamen Zollvereins zum Verbleib eingehenden Waaren
die
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