Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Vorlaͤufig wird hieruͤber festgesetzt, daß: 
a) fuͤr die auf dem Wege von Hannoͤverisch-Muͤnden nach Cassel zur Messe 
ein- und auf demselben Wege zuruͤckgehenden Guͤter, unter Beobachtung 
der erforderlichen Kontrolmaaßregeln, eine Erhebung von Durchgangszoll 
nicht statt finden soll, und daß 
5b) Begünstigungen in den Zolleinrichtungen, welche dem Lokalverkehr eines 
andern Handelsplatzes der Provinzen Niederrhein und Westphalen und der 
zum gemeinsamen Jollverbande mit letzteren vereinigten Bundessiaaten 
zugestanden sind oder noch zugestanden werden könnten, in gleichem Maaße 
der Stadt Cassel zu Theil werden sollen. 
Art. 19. Die hohen kontrahirenden Theile werden gemeinschaftlich dahin 
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför- 
dert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern ArbeitW 
und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Vorläufig sind Sie dahin übereingekommen, daß Fabrikanten und andere 
Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschaft Ankaͤufe 
von Waaren machen, oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst, son- 
dern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie 
als Inländer die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem einen Staate 
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, in dem andern Staate 
keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn sollen. 
Art. 20. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemei 
schaft der Einnahmen der betheiligten Staatsregierungen bezieht sich vorläufig allein 
auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Landdurchgangs-Abgaben in den 
beiden westlichen Preußischen Provinzen Westphalen und Rheinprovinz, dem Groß- 
herzogthume Hessen nebst den deren Zollverbande schon beigetretenen Staaten, im- 
gleichen in dem Kurfürsienthume Hessen und den elwa ferner noch beitretenden 
Staaten. 
Es sind daher annoch von dieser Gemeinschaft ausgeschlossen, und bleiben 
dem privativen Genusse eines jeden kontrahirenden Theils vorbehalten: 
1) Die Abgaben, welche im Innern eines jeden Staats von inländischen Gegen- 
siänden erhoben werden, einschließlich der im 11ten Artikel vorbehaltenen 
Uebergangssteuern. 
Die an den Preußischen und Kurhessischen Binnengrenzen gegen das Großherzog= 
thum Hessen zu erhebende Uebergangssteuer für den Großherzoglich-Hessischen 
Wein und Taback wird von dem Zeitpunkte ab, wo diese Erhebung auch auf der 
Kurhessischen Binnengrenze statt sindet, als gemeinschaftlich für beide erstgedachte 
Staaten betrachtet, und nach dem im nächstfolgenden Artikel festgesetzten Maaß- 
stabe zwischen beide vertheilt. 
2) Der
	        
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