Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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2) Der konventionelle Weserzoll, mit Ruͤcksicht auf die hieruͤber im 14ten Artikel 
enthaltenen Bestimmungen, und der konventionelle Rheinzoll, imgleichen 
der Maingoll. 
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, 
Hafengelder, Waage-, Krahn= und Niederlage-Gebühren. (Artikel 15. 
und 10.) 
Art. 21. Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben richtet sich nach dem Verhältnisse der Seelenzahl in 
den beiden westlichen Preußischen Provinzen und dem Großherzogthume Hessen, 
mit Hinzurechnung der Bevölkerung der schon dermalen durch Berträge in den 
gemeinsamen Zollverband aufgenommenen oder künftig noch aufzunehmenden 
deutschen Bundesstaaten, zu der Seelenzahl im Kurfürstenthume Hessen, aus- 
schließlich derjenigen Bestandtheile des letzteren, welche in den Jollverband nicht 
aufgenommen werden. 
Bei der Verklheilung selbst ist nach Maaßgabe der vertragsmaßigen Be- 
stimmungen, auf welchen der Beitritt der partizipirenden Bundesstaaten beruhet, 
in der Art zu verfahren, daß 
a) die Bevölkerung solcher Staaten, welche sich auf eine averssonelle jährliche 
Entschädigung angeschlossen haben, ganz in die Bevölkerungs-Summe des 
die Entschadigung leistenden Theils eingerechnet wird, wogegen letzterer dann 
auch diese Entschädigung ohne weitere Anrechnung zu leisien hat. 
5b) Die Bevolkerung solcher Staaten aber, welche unmittelbar nach der jähr- 
lichen wirklichen Einnahme der Zölle partizipiren, muß für sich in Ansatz 
kommen, und deren jährliche Theilnahme-Rate gemeinschaftlich berechnet 
und anerkannt werden. 
Zum Behrfe dieser Vertheilung sollen die von den betreffenden höheren Staats- 
behörden als richtig zu autorisirenden Uebersichten von der neuesten Bevölkerung 
von 3 zu 3 Jahren gegenseitig mitgekheilt, und wird mit dieser Mittheilung zuerst 
unmittelbar nach Ratifikation des gegemwärtigen Vertrags der Anfang gemacht 
werden. 
Art. 22. Die aus den östlichen in die westlichen Königlich-Preußischen 
Provinzen, oder in die mit letzteren zum gemeinsamen Zollverbande vereinigten 
Bundesstaaten übergehenden Kolonial= und andern überseeischen Waaren (wohin 
zur Vermeidung geringfügiger Annotationen hier nur Arrak und Rum, Gewürze, 
Kaffee, Reis, Syrup, Jucker, Thee, amerikanische Tabacksblätter und fabri- 
zirter Taback mit ausländischen Etiquetts, imgleichen Weine gerechnet werden 
sollen), welche daselbst zur Verzehrung gelangen, aber keine Eingangs-Abgaben 
entrichten, weil sie in den östlichen Preußischen Provinzen versteuert worden sind, 
sollen angeschrieben werden, und die davon dort schon entrichteten Eingangs- 
(No. 1318.) Pp2 Ab-
	        
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