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Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete, ein-, aus= oder durch-
gehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch in Freiregistern, mit denen es wie
mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der hiernächstigen Ausgleichung
demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 20. Die Zollstrafen und Konfiskate verbleiben, vorbehaltlich der
Antheile der Denunzianten, jedem der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete,
und bilden kein Objekt der gemeinschaftlichen Theilung.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird ebenfalls von jedem
der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete ausgeübt.
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse
gegenseitig mirgerheilt werden.
Art. 27. Die auf den Zolleinkunften etwa dermalen schon lastenden,
oder im Laufe der Verwaltung entsiehenden Penstonen, werden von jedem der
kontrahirenden Theile, welchem die pensionirten Beamten angehören, besonders
getragen, und bilden keinen Bestandtheil der von den theilbaren Zolleinkünften
in Abzug zu bringenden Verwaltungs-Ausgaben.
Derjenige Theil, welcher einen Beamten angestellt hat, ist auch berechtigt,
ihn zu entlassen; es wird in Beziehung auf die diesfälligen Befugnisse der
Regierungen an demjenigen, was in den kontrahirenden Staaten dermalen gesetzlich
besieht, nichts geändert; jedoch sollen die Anträge der Zolldirektionen, wenn
diese aus Gründen der Verwaltung die Entfernung eines Beamten vorschlagen,
gegenseitig beachret werden.
Art. 28. Die offiziellen Uebersichten über das Einkommen der zur Ver-
theilung geeigneten Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so wie
der aus denselben bestrittenen gemeinschaftlichen Verwaltungs-Ausgaben, sollen
jahrlich gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 29. Zur Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze und zur
Leitung der Oienstiführung der Lokal-Zollbeamten im Kurfürstenthume Hessen soll
eine, der dortigen höchsten Finanzbehörde untergeordnete Zolldirektion gebildet,
und in Beziehung auf ihren Wirkungskreis und die Geschaftsbehandlung gleich-
förmig mit den Kniglich-Preußischen Provinzial-Steuerdirektionen und der
Großherzoglich-Hesstschen Zolldirektion eingerichtet werden.
Die Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Regierungen sind
befugt, jede einen Rath bei dieser Zoll-Oirektion zu ernennen. Diese Beamten
sollen von allen bei der Zoll-Direktion vorkommenden Verwaltungs-Geschäften,
welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft
(Je. 1318) beziehen