Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf 
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebiete, ein-, aus= oder durch- 
gehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch in Freiregistern, mit denen es wie 
mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche 
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der hiernächstigen Ausgleichung 
demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Art. 20. Die Zollstrafen und Konfiskate verbleiben, vorbehaltlich der 
Antheile der Denunzianten, jedem der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete, 
und bilden kein Objekt der gemeinschaftlichen Theilung. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht wird ebenfalls von jedem 
der kontrahirenden Theile in seinem Gebiete ausgeübt. 
Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse 
gegenseitig mirgerheilt werden. 
Art. 27. Die auf den Zolleinkunften etwa dermalen schon lastenden, 
oder im Laufe der Verwaltung entsiehenden Penstonen, werden von jedem der 
kontrahirenden Theile, welchem die pensionirten Beamten angehören, besonders 
getragen, und bilden keinen Bestandtheil der von den theilbaren Zolleinkünften 
in Abzug zu bringenden Verwaltungs-Ausgaben. 
Derjenige Theil, welcher einen Beamten angestellt hat, ist auch berechtigt, 
ihn zu entlassen; es wird in Beziehung auf die diesfälligen Befugnisse der 
Regierungen an demjenigen, was in den kontrahirenden Staaten dermalen gesetzlich 
besieht, nichts geändert; jedoch sollen die Anträge der Zolldirektionen, wenn 
diese aus Gründen der Verwaltung die Entfernung eines Beamten vorschlagen, 
gegenseitig beachret werden. 
Art. 28. Die offiziellen Uebersichten über das Einkommen der zur Ver- 
theilung geeigneten Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, so wie 
der aus denselben bestrittenen gemeinschaftlichen Verwaltungs-Ausgaben, sollen 
jahrlich gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 29. Zur Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze und zur 
Leitung der Oienstiführung der Lokal-Zollbeamten im Kurfürstenthume Hessen soll 
eine, der dortigen höchsten Finanzbehörde untergeordnete Zolldirektion gebildet, 
und in Beziehung auf ihren Wirkungskreis und die Geschaftsbehandlung gleich- 
förmig mit den Kniglich-Preußischen Provinzial-Steuerdirektionen und der 
Großherzoglich-Hesstschen Zolldirektion eingerichtet werden. 
Die Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Regierungen sind 
befugt, jede einen Rath bei dieser Zoll-Oirektion zu ernennen. Diese Beamten 
sollen von allen bei der Zoll-Direktion vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, 
welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft 
(Je. 1318) beziehen
	        
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