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Erhaltung eines uͤbereinsimmenden Verfahrens, und Abstellung etwaiger Maͤngel
einzuwirken haben, allenfalls auch nach einer näher zu verabredenden Diensi-
ordnung einen gewissen Antheil an den laufenden Geschäften übernehmen können.
Eine gleiche Befugniß wird der Kurfürstlich-Hessischen Regierung bei den
Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Haupt-Zollcmtern einge-
raͤumt, wo dieselbe die Anstellung Kurfürsilich-Hessischer Kontroleurs nothwendig
findet. Die Anzahl der von der Kurfürstlich-Hessischen Regierung an Königlich-
Preußische und Großherzoglich-Hessische Haupt-Zollämter anzustellenden Kontro-
leurs soll jedoch die Zahl derer nicht überschreiten, welche Königlich-Preußischer
und Großherzoglich-Hessischer Seits im Kurfürstenthume Hessen angestellt werden.
Auch die Besoldungen und sonstigen Dienst-Einnahmen dieser Kontroleurs
bleiben bei der gegenseitigen Aufrechnung ausgenommen.
Art. 33. Zum Zwecke der Kontrole der Verwaltung räumen die kon-
trahirenden Staats-Regierungen sich gegenseitig ferner auch die Befugniß ein,
den Grenz= und Revisionsdienst auf der vereinigten Joll-Linie visitiren zu lassen,
und die unverzügliche Abstellung der Mängel, welche sich etwa bei diesen Visi-
tationen ergeben könnten, zu begehren und zu veranlassen.
Art. 31. Jeder der kontrahirenden Theile kann die Jollbeamten und
Grenzaufseher zugleich auch zur Erhebung, Kontrolirung und Beaufsichtigung
der übrigen in seinem Gebiete bestehenden indirekten Auflagen verwenden.
Art. 35. Oie kontrahirenden Regierungen verbinden sich, für die Dienst-
treue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten, und für die
Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Aus-
fälle, welche an den Joll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Beamten
erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von
derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die ent-
wendeten Bestande erhoben hatte, allein zu vertreten sind, und bei der Revenüen-
Theilung nicht in Absatz kommen können.
Art. 36. Von jedem der kontrahirenden Theile werden Bevollmächtigte
ernannt, welche jährlich einmal in den ersten Tagen des Juni in Berlin zusammen-
kommen, um die Theilung der gemeinschaftlichen Einkünfte zu bewirken, die
erforderlichen Abrechnungen zu vollziehen und die Erledigung der Anstände herbei-
zuführen, welche sich im Laufe der Verwaltung etwa ergeben haben könnten.
Zwischen diesen Bevollmächtigten finden auch die Miltheilungen statt, welche
nach Artikel 29. oder sonst im Laufe des Jahres unter den betheiligten höheren
Behörden nothwendig werden könnten.
Art. 37. Alles dasjenige, was in Beziehung auf Freiheit des Verkehrs
im Verhältnisse Preußens und des Großherzogthums Hessen zu solchen deutschen
Staaten, mit welchen die Königlich-Preußische und Großherzoglich-Hessische
(o. 1318.) Regie-