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g. 50. Die Wahl der Stadtverordneten geschieht in kleinen Staͤdten
durch eine Versammlung aller Bürger. In größeren Stadten werden zu diesem
Zwecke die Bürger in mehrere Versammlungen getheilt.
K. 51. Die Vertheilung der Bürger G. 50.) kann geschehen nach Bezir=
ken der Stadt, worin dieselben ihre Wohnung haben.
S. 52. Diese Vertheilung kann ferner in solchen Städten, worin die ver-
schiedenartigen Verhaͤltnisse der Einwohner es raͤthlich machen, nach Klassen der
Buͤrger geschehen, welche aus der Beschaͤftigung oder Lebensweise derselben
hervorgehen.
Wahl:
a) überhaupt;
b) nach Be-
lirken;
) nach Klas-
se
en;
53. Das Statut soll besiimmen, ob alle Bürger gemeinschaftlich oder h fernere Be
vertheilt zu wählen haben (F. 50.), ferner, ob die Vertheilung nach Bezirken
CG. 51.) oder nach Klassen (F. 52.), oder nach beiden Eintheilungsarten neben
einander geschieht; endlich soll dasselbe die Anzahl und Begränzung der Bezirke
oder Klassen fesisetzen, so wie das Verhältniß, in welchem Beide an der Wahl
Theil nehmen.
§. 54. Jeder Bürger soll nur in einer dieser Abtheilungen stimmen
können, die Stadt mag in Klassen und Bezirke neben einander, oder in Bezirke
oder Klassen allein getheilt seyn.
&. 55. Die Wahlversammlung eines Bezirks oder einer Klasse kann
auch solche Bürger zu Stadtverordneten ernennen, welche nicht zu ihrem Bezirke
oder ihrer Klasse gehören. Auch haben sich die erwählten Stadtverordneten
nicht als Vertreter des Bezirks oder der Klasse, worin sie gewahlt worden, son-
dern der Stadtgemeine im Ganzen, zu berrachten.
§. 56. Zu Stadtverordneten können nur diesenigen Bürger gewählt
werden, welche in dem Stadtbezirke ein Grund-Eigenthum haben, dessen gering-
ster Werth in kleinen Städten nicht unter 1000 Rehlr., in größeren nicht über
12,6000 Rthlr. zu bestimmen ist, oder ein jährliches Einkommen, dessen geringster
Betrag sich auf 200 Rthlr. bis 1200 Rthlr. beläuft. Die genaue Bestimmung
der Summen muß das Statut enthalten.
+ 57. Den Werth des Grundbesitzes und das Einkommen, Behufs
der Wählbarkeit sowohl, als zur Gewinnung des Bürgerrechts (G. 15. 10.),
schätzen nach pflichtmäßigem Ermessen die Stadtverordneten, denen der Magistrat
die Steuer-Rollen und übrigen Hülfsmittel vorlegen muß. Dem Magistrate
stcht aber die Entscheidung über diese Schätzung zu. Er sorgt zugleich dafür,
daß seine Entscheidung dem Betheiligten auf die im Orte übliche Weise bekannt
werde.
Dem Brtheiligten stehe es frei, sowohl vor dem Magisirate den Nachweis
cinos höheren Grundbesitzes oder Einkommens zu führen, als auch an die Re—-
giorung den Rekurs zu ergreifen.
(No. 1281.) D 5
stimmungen.
Wählbarkcit.