— 243 —
(No. 1319.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831., die Anlagen
Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend.
1. den Gefahren, welche von dem in neuerer Zeit immer allgemeiner wer-
denden Gebrauche der Dampfmaschinen zu besorgen sind, möglich vorzubeugen;
verordne Ich, nach den Vorschlagen des Staats-Ministeriums, hierdurch Folgendes:
1) Die Aufstellung von Oampfmaschinen zum Gebrauche darf nach Bekannt-
2
3
4
5
6
7
8
#
)
)
— —
machung gegenwärtiger Bestimmungen nicht ohne besondere polizeiliche Er-
laubniß geschehen.
Diese Erlaubniß ist zeitig vor der beabsichtigten Aufstellung unter genauer,
mit den erforderlichen Zeichnungen begleiteter Beschreibung des Orts der
Anlage, der Art, des Umfanges und Zweckes der Maschine, des Materials
und der Stärke des Kessels rc., und zwar, in den Städten bei der betref-
fenden Orts-Polizeibehörde, auf dem platten Lande aber, bei dem Kreis-
Landrathe nachzusuchen.
Im Falle der polizeilichen Zulässigkeit hat diese Behörde vor Ertheilung ihrer
Genehmigung das Vorhaben, um etwanige privatrechtliche Einwendungen
dagegen zu vernehmen, öffentlich bekannt zu machen, und
nach erfolgter Aufstellung genau zu untersuchen, ob die Ausführung den
Bestimmungen der dazu ertheilten Erlaubniß entspricht.
Vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung, darf die
aufgestellte Dampfmaschine nicht in Gebrauch gesetzt werden.
Wer entweder ohne Erlaubniß der betreffenden Polizeibehörde eine Dampf-
maschine zum Gebrauche aufstellt, oder bei der genehmigten Aufsiellung
von den ihm vorgeschriebenen Bedingungen abweicht, oder endlich die
Maschine vor Empfang der Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Auf-
stellung in Gebrauch setzt, ist mit einer Polizei-Strafe von Zehn bis Funfzig
Thalern zu belegen.
Mit dieser Strafe ist die gänzliche Abtragung der ohne Erlaubniß aufge-
stellten, oder in Gebrauch gesetzten Dampfmaschine in dem Falle zu ver-
binden, wenn dieselbe an einem nicht geeigneten Orte aufgestellt, oder ihre
Einrichtung Besorgniß erregend, fehlerhaft und nicht zu verbessern ist.
Die vorstehend zu 6. angeordnete Strafe trifft außer dem Unternehmer
auch den Werkmeister, welcher die Aufstellung einer Dampfmaschine, ohne
die erforderliche polizeiliche Erlaubniß, oder nicht nach den Vorschriften der
letztern ausführt.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen;
gleichzeitig ist aber auch dafür zu sorgen, daß die Behörden, zur Wahrnehmung
Jahrgang 1831.—(No. 1319—1320. Og