Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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des technisch-polizeilichen Interesses in jedem einzelnen Falle, mit einer allge- 
meinen belehrenden Anweisung versehen werden, und daß durch Zögerungen bei 
Ertheilung der Erlaubnißscheine und bei den erforderlichen Revisionen das ge- 
werbliche Interesse nicht leide. 
Berlin, den #sten Januar 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sctaatsministerium. 
  
(No. 1320.) Instruktion zur Vollziehung der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1. Januar 1831., 
die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend. D. d. den 
13ten Oktober 1831. 
Mi Bezug auf die durch die Gesetzsammlung bekannt gemachte Allerhoͤchste 
Kabinetsorder vom isten Januar 1831., über die Anlagen und den Gebrauch 
der Dampfmaschinen, wird zur Wahrnehmung des k(echnisch-polizeilichen Interesses 
nachstehendes Regulativ erlassen: 
§. 1. Bevor die Genehmigung zur Aufstellung der Kessel von Dampf- 
maschinen oder der zu andern Zwecken anzulegenden Dampfkessel ertheilt wird, 
muß die polizeiliche Zulässigkeit derselben, nach Anleitung der nachfolgenden Vor- 
schriften, durch einen sachverständigen Beamten geprüft, und die genaue Beob- 
achtung derselben von letzterm bescheinigt werden. 
§&. 2. Mit alleiniger Ausnahme kleiner Kessel, welche die Dämpfe für 
Maschinen von zwei, höchstens vier Perdekräften entwickeln, darf kein Dampf- 
kessel zur Entwickelung von niedrig= oder hochgespannten Dämpfen, d. h. solchen, 
deren Spannkraft die der dußeren Atmosphäre um ein= oder mehreremale über- 
trifft, innerhalb oder unter bewohnten, oder zu einem andern Zwecke benutzten 
Räumen, aufgestellt werden. 
§. 3. Der also außerhalb bewohnter oder anderweitig benutzter Gebäude 
liegende Raum zur Aufnahme von einem oder mehreren Dampfkesseln, mu½ß an 
wenigstens zwei freistehenden Seiten mit schwachen Umfassungswänden umgeben, 
und mit einem leichten Dache bedeckt seyn. Die an ein anderes Gebäude an- 
stoßende Seite dieses Raums, so wie auch die Seite an der Grenze eines benach- 
barten Grundstücks, wenn das Kesselgebcude nicht von dem letztern entfernt 
werden kann, muß aus einer Mauer bestehen, welche wenigstens um die Hälfte 
stärker ist, als die übrigen freistehenden Umfassungsmauern. Der Raum über 
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