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beabsichtigte Anlage sich in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, seine Einwen-
dungen geltend zu machen und zu bescheinigen hat. Ueber solche Einwendungen
entscheidet die betreffende Polizeibehörde, und bann gegen deren Festsetzung der
Weg Rechtens nicht ergriffen werden, vielmehr findet nur der Rekurs an die
obere Polizeibehörde Statt.
S. 15. Die im vorstehenden §F. vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Be-
hörden müssen unverzüglich nach Feststellung der Zulässigkeit einer Anlage erfolgen,
und die unter No. 4. der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831. an-
geordneten Untersuchungen spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der
wirklich erfolgten Aufstellung eines Oampfkessels angestellt; so wie die hierüber
zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen, nach der veranstalteten
Untersuchung, ausgefertigt werden.
Berlin, den 13ten Oktober 1831.
Der Minister des Innern für Handels= Der Minister des Innern
und Gewerbe-Angelegenheiten. und der Polizei.
v. Schuckmann. Freiherr v. Brenn.
(No. 1321.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Oktober 1831., betreffend die Bestrafung
des eigenmächtigen Gebrauchs und der Abbildung des Königlichen Wappens
zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiquetten.
A# den Antrag der betreffenden Ministerien habe Ich festgesetzt, daß der eigen-
mächtige Gebrauch und die Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeichnung
von Waaren, auf Aushängeschildern oder Etiquetten, mit einer Geldbuße von
5 bis 50 Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis 6 Wochen belegt
werden soll. Ich weise das Staaksministerium an, diesen Befehl durch die Gesetz-
sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 161en Oktober 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1320—1322.) [o. 1322.)