Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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beabsichtigte Anlage sich in seinen Rechten beeinträchtigt glaubt, seine Einwen- 
dungen geltend zu machen und zu bescheinigen hat. Ueber solche Einwendungen 
entscheidet die betreffende Polizeibehörde, und bann gegen deren Festsetzung der 
Weg Rechtens nicht ergriffen werden, vielmehr findet nur der Rekurs an die 
obere Polizeibehörde Statt. 
S. 15. Die im vorstehenden §F. vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Be- 
hörden müssen unverzüglich nach Feststellung der Zulässigkeit einer Anlage erfolgen, 
und die unter No. 4. der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1sten Januar 1831. an- 
geordneten Untersuchungen spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der 
wirklich erfolgten Aufstellung eines Oampfkessels angestellt; so wie die hierüber 
zu ertheilenden Bescheinigungen spätestens in drei Tagen, nach der veranstalteten 
Untersuchung, ausgefertigt werden. 
Berlin, den 13ten Oktober 1831. 
Der Minister des Innern für Handels= Der Minister des Innern 
und Gewerbe-Angelegenheiten. und der Polizei. 
v. Schuckmann. Freiherr v. Brenn. 
  
(No. 1321.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Oktober 1831., betreffend die Bestrafung 
des eigenmächtigen Gebrauchs und der Abbildung des Königlichen Wappens 
zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern oder Etiquetten. 
A# den Antrag der betreffenden Ministerien habe Ich festgesetzt, daß der eigen- 
mächtige Gebrauch und die Abbildung des Königlichen Wappens zur Bezeichnung 
von Waaren, auf Aushängeschildern oder Etiquetten, mit einer Geldbuße von 
5 bis 50 Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis 6 Wochen belegt 
werden soll. Ich weise das Staaksministerium an, diesen Befehl durch die Gesetz- 
sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 161en Oktober 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1320—1322.) [o. 1322.)
	        
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