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Diese Strafe, welche in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention
entdeckt und bestraft wird, trifft den Eigenthuͤmer des Wagens, soll jedoch von
dem Reisenden, mit Vorbehalt seines Regresses an den Eigenthuͤmer, erlegt
werden.
Für eine und dieselbe Reise bis zum nächsten Bestimmungs-Orte soll nur
einmal Strafe statt sinden, und der Reisende über deren Erlegung mit einer
Bescheinigung versehen werden.
g. 5.
Von diesen Vorschriften sind allein ausgenommen:
a) Sämmtliches Militair-Fuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privat-
Eigenthum einzelner Militairs ist.
b) Das Fuhrwerk fremder Reisenden, oder Reisenden aus solchen Provinzen
des Preußischen Staats, in welchen keine oder eine andere allgemeine Ein-
richtung der Wagen vorgeschrieben ist.
C. 6.
Diejenigen Vorschriften der Verordnung vom 1##en März 1805., welche
von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichen, namentlich die in
den §P. 2. und Z. der erstern enthaltenen, erklären Wir hiermit für aufgehoben,
indem in den geeigneten Fällen in dem ganzen Pommerschen Provinzialverbande
lediglich die gegenwärtige Verordnung in Anwendung kommen soll.
K. 7.
Wir befehlen allen Unsern Polizei= und Gerichtsbehörden, sich nach dieser
Verordnung, welche sogleich und außerdem dreimal während des dreijährigen
Zeitraums durch die Amts= und Intelligenzblätter bebannt gemacht werden soll,
gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 30sten Oktober 1831.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff.
v. Hake. Maassen. Frh. v. Brenn. Für den Justizminister:
v. Kamptz.
([o. 1323.)