— 251 —
Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 18.
(No. 1324.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Züsten Oktober 1831., über die Verpflichtung
der Eigenthümer zur Berichtigung des Becsitztitels ihrer Grundstücke.
D. im Allgemeinen Landrecht Th. 1. Tit. 10. . 12. und in der Hypotheken=
Ordnung vom 20sten Dezember 1783. Tit. 2. H. 49., umgleichen in den, wegen
Einrichtung des Hypothekenwesens in mehreren neu= und wiedererworbenen
Landestheilen ergangenen Patenten und Verordnungen, den Besitzern der Grund-
stücke zur Pflicht gemachte Nachweisung ihres Eigenthums, Behufs der Eintragung
in das Hypothekenbuch, erscheint in allen Fällen entbehrlich, in welchen weder
von dem Besitzer, noch von einem Berechtigten die Eintragung nachgesucht wird.
Die damit verbundenen Schwierigkeirten und Kosten siehen, insbesondere bei
kleineren Grundstücken, mit dem dadurch zu erreichenden Vortheile in keinem Ver-
hältnisse. Ich will daher auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 12ten d. M.,
die vorgedachte Verpflichtung der Grundeigenthümer in sämmtlichen Provinzen,
in welchen die Hypothekenordnung vom 20sdten Dezember 1783. gilt, hierdurch
suspendiren, und es soll die vorgeschriebene Einwirkung der Gerichte zum Zweck
der Berichtigung des Besitztitels nur dann eintreten, wenn die Eintragung von
dem Besttzer, oder einem hypothekarischen Gläubiger, oder einem sonsiigen Be-
rechtigten nachgesucht wird. Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den Zusten Oktober 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1831. — (No. 1324—1325.) Nr (No. 1325.)
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten Dczember 1831.)