Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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& 58. Die Bestimmung des K. 56. bezieht sich nur auf neue Wahlen; 
daher sollen Stadtverordnete, welche schon gewählt sind,, durch Verminderung 
Wahljelt. 
Verzeichniß 
der Wähl= 
baren. 
Wahlvor= 
steher. 
Wabl-Liste. 
Wabltag. 
des Vermoͤgens ihre Stelle nicht verlieren, so lange sie nur noch die Eigenschoft 
als Bürger behalten G. 23.). 
59. Auch minder vermögende Bürger können durch übereinsiimwen- 
den Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung unter 
die Wählbaren aufgenommen werden, wenn sie ein völlig unbescholtenes Leben 
geführt und sich das öffenrliche Vertrauen erworben haben. . 
560DiejenigenBükger,welchevondenKlassen(552)zu Stadt- 
verordnetenekwckhltwekdemoedürfendcscmsoöbesitmmtenGkundbefhes 
oder Einkommens nicht. 
g. 61. Staͤdtische Verwaltungsbeamte koͤnnen, so lange ihr Amt dauert, 
zu Stadtverordneten nicht gewaͤhlt werden. Bereits gewaͤhlte Stadtperordnete 
muͤssen diese Stelle niederlegen, wenn sie ein Stadtamt annehmen. 
h. 62. Die Wahl der Stadtverordneten wird in einem für jede Stadt 
durch das Statut für immer zu bestimmenden Monate vorgenommen. 
&. 63. Der Magistrat hat vier Wochen vor jeder Wahl sowohl die 
Buͤrgerrolle (F. 12.), als auch ein Verzeichniß der waͤhlbaren Bürger auf dem 
Rathhause oͤffentlich auszulegen. Reklamationen gegen diese Verzeichnisse sind 
zulaͤssig, machen jedoch die Wahlhandlung selbst dann nicht unguͤltig, wenn nach 
Vollziehung derselben die Verzeichnisse geändert werden sollten. 
K. 01. Wer einmal als stimmfähig und wählbar aufgeführk ist, kann 
ohne gesetzliche Gründe (G. 19. u. f., W. 56. u. f.), die ihm bekannt gemacht 
werden müssen, von den Verzeichnissen G. 63.) nicht weggelassen werden, und 
bleibt, wenn er der Entscheidung der Stadtbehörden widerspricht, oder beide 
Behörden sich nicht vereinigen können, so lange in seinem früheren Verhältnisse, 
bis die Regierung wider ihn entschieden hat. Nur dann, wenn bestimmte That- 
sachen vorliegen, wegen welcher nach §. 19. das Bürgerrecht versagt oder ent- 
zogen werden muß, ist der Magistrat die unmittelbare Ausschliegung eines zeit- 
herigen Bürgers anzuordnen verpflichtet. 
. 65. Das ganze Wahlgeschäft steht unter Leitung eines dazu abge- 
ordneten Mitgliedes des Magistrats, als Wahlvorstehers, welchem ein Deputirter 
aus der Mitte der Stadtverordneten beigegeben wird. 
(. 60. Wenigstens vierzehn Tage vor der Wahl wird durch den Wahl 
vorsteher an die Bürger eine Liste der Wählbaren verkheilt und darin der Wahl- 
tag und die An ber zu Waͤhlenden bemerkt. 
g. 67. Die Wahlversammlungen werden an einem Sonstage- gebalten, 
welchen * Magistrat bestimmt, und vier Wochen vorher, nach der im Orte 
gewöhnlichen Publikationsart, bekannt macht. Ibnen gehe ein feierlicher Got“ 
tes-
	        
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