Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1325.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom bten November 1831., das gerichtliche 
Verfahren gegen Gemuͤthskranke in der Rheinprovinz betreffend. 
A. Ihren gemeinsamen Bericht vom 20sten v. M., das gerichtliche Verfahren 
gegen Gemüthskranke in der Rheinprovinz betreffend, besiimme Ich hierdurch, 
unter Genehmigung der von Ihnen wegen der Aufnahme solcher Personen 
in die dasigen Irren-Anstalten getroffenen und durch das Ober-Präsidium am 
30sten Juli 1829. den rheinischen Regierungen bekannt gemachten Anordnungen: 
daß mit Abänderung der Vorschrift des Artikel 491. des französischen Civil- 
Gesetzbuchs, auch wegen solcher Blöd= und Wahnsinnigen, welche Ehegatten 
oder bekannte Verwandte haben, die Ober-Prokuratoren auf die Blöd= und 
Wahnsinnigkeits-Erklärung provoziren können, wenn jene Familienglieder die 
Provokation zum Nachtheile des Gemüthskranken unterlassen. Diese Bestimmung 
ist durch die Gesetzsammlung zu publiziren. 
Charlottenburg, den bten November 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Freiherrn von Altenstein und an das Justizministerium.
	        
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