Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1327.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21sten November 1834., wonach bei Zahlun- 
gen an die Staatskassen in Silbergelde, auch Friedrichsd'or zum Kourse 
von 5 Rthlr. angenommen werden sollen. 
A-. den in Ihrem Bericht vom öten d. M. angezeigten Gründen genehmige 
Ich, daß vom isten Januar 1832. ab bei allen an die Staatskassen in Silber- 
gelde zu leistenden Zahlungen auch Friedrichsd'or zu dem festen Kourse von 
53 Rthlr. angewendet und angenommen werden dürfen. 
Berlin, den 21sten November 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister: General der Infanterie, Graf v. Lottum 
und Maassen. 
  
(Jo. 1328.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1#ten Dezember 1831., wegen verlängerten 
Kapital-Indults für die Ost= und Westpreußische Landschaft. 
D6CQ der Indult, der den Kredit-Sypstemen von Osi= und Westpreußen zum 
Schutze gegen etwanige Aufkündigungen ihrer Pfandbriefe bewilligt ist, nach der 
Verordnung vom iten November 1828. mit Weihnachten d. J. aufhört, und 
über die Maaßregeln, welche für die zweckmäßigere Verwaltung der beiden 
Systeme, namentlich wegen der Bildung eines Amortisations-Fonds, in Vorschlag 
gekommen sind, unter den eingetretenen Verhältnissen eine definitive Beschlußnahme 
noch nicht gefaßt werden können; so besiimme Ich vorläufig, daß der Kapital- 
Indult bis zu Weihnachten des Jahres 1832. für beide Sysieme fortdauern und 
die betreffende Landschafts-Direktion, bei pünktlicher Zahlung der laufenden 
Zinsen nicht verpflichtet seyn soll, die Aufkündigung eines Pfandbriefs anzunehmen, 
wogegen im Laufe des künftigen Jahres eine fernerweitige Anordnung getroffen 
und bekannt gemacht werden soll. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz- 
Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 17ten Oezember 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Schuckmann. 
 
	        
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