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(No. 1327.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 21sten November 1834., wonach bei Zahlun-
gen an die Staatskassen in Silbergelde, auch Friedrichsd'or zum Kourse
von 5 Rthlr. angenommen werden sollen.
A-. den in Ihrem Bericht vom öten d. M. angezeigten Gründen genehmige
Ich, daß vom isten Januar 1832. ab bei allen an die Staatskassen in Silber-
gelde zu leistenden Zahlungen auch Friedrichsd'or zu dem festen Kourse von
53 Rthlr. angewendet und angenommen werden dürfen.
Berlin, den 21sten November 1831.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister: General der Infanterie, Graf v. Lottum
und Maassen.
(Jo. 1328.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1#ten Dezember 1831., wegen verlängerten
Kapital-Indults für die Ost= und Westpreußische Landschaft.
D6CQ der Indult, der den Kredit-Sypstemen von Osi= und Westpreußen zum
Schutze gegen etwanige Aufkündigungen ihrer Pfandbriefe bewilligt ist, nach der
Verordnung vom iten November 1828. mit Weihnachten d. J. aufhört, und
über die Maaßregeln, welche für die zweckmäßigere Verwaltung der beiden
Systeme, namentlich wegen der Bildung eines Amortisations-Fonds, in Vorschlag
gekommen sind, unter den eingetretenen Verhältnissen eine definitive Beschlußnahme
noch nicht gefaßt werden können; so besiimme Ich vorläufig, daß der Kapital-
Indult bis zu Weihnachten des Jahres 1832. für beide Sysieme fortdauern und
die betreffende Landschafts-Direktion, bei pünktlicher Zahlung der laufenden
Zinsen nicht verpflichtet seyn soll, die Aufkündigung eines Pfandbriefs anzunehmen,
wogegen im Laufe des künftigen Jahres eine fernerweitige Anordnung getroffen
und bekannt gemacht werden soll. Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz-
Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17ten Oezember 1831.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Schuckmann.