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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 19. —
(No. 1329.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 23sten November 1831., wegen Bestrafung
der Schiffer, welche Schiffsleute ohne Losschein heuern, oder unwahre
Losscheine ausstellen.
B. den in Ihrem Berichte vom 9#ten d. M. angezeigten Umständen, setze Ich
nach Ihren Anträgen fest: daß, da das Schiffsvolk gegen den Schiffer gesetzlich in
eben den Verhältnissen steht, wie das Gesinde gegen die Dienstherrschaft, die Vor-
schriften über Annahme und Verabschiedung des Gesindes in den W. 9. bis 12. und
171. bis 170. der Gesinde-Ordnung vom 8ten November 1810. auch für die
Schiffer und das Schiffsvolk aller in Preußischen Ostseehäfen ausgerüsteten See-
Schiffe zur Anwendung kommen sollen, mit der Maaßgabe, daß Schiffer, welche
Schiffslente ohne Losschein heuern, oder unwahre Losscheine ausstellen, jederzeit
mit dem hochsten Satze der in W. 12. und 176. angedroheten Geldbußen zu bestrafen
sind. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 23sten November 1831.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann und das Justizministerium.
(No. 1330.) Allerhöchste Kabinetsorder vom áten Dezember 1831., betreffend die genauere
Beobachtung der renzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen
Rechtsverhältnissen.
D. Ich die im Berichte des Staatsministeriums vom 10ten v. Mts. für die
Gerichte abgefaßte Belehrung, über den in vorgekommenen einzelnen Fällen nicht
beobachteten Unterschied zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhält-
nissen, den Landesgesetzen und der Landesverfassung überall gemäß finde; so geneh-
Jahrgang 1831. — (No. 1329—1330.) Ss mige
(Ausgegeben zu Berlin den 3#sten Dezember 1831.)