Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Erwaͤhlten aber, die beide zu der einen oder der andern Klasse gehbren, entscheidet 
das Loos. 
# 72. Die Wahl der Stellvertreter geschieht nach denselben Regeln, als 
die Wahl der Stadtverordneten. 
&#. 73. Wenn von den gewählten Stadtverordneten weniger als die Hälfte 
Grundbesitzer sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten 
Stimmen gehabt haben, zurück, und werden die ersten Stellvertrerer. Die Wahl 
muß alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl der Grundbesitzer in den 
Wahlversammlungen, in welchen sie erwählt worden waren, erneuert werden. 
Bestätigung #. 74. Die Wahl-Protokolle werden dem Magistrate eingereicht, welcher 
der Wahlen. sie zu prüfen, demnächst der Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen, und, 
wenn gegen die Legalität nichts zu erinnern ist, oder die Erinnerungen erledigt 
sind, die Wahlen zu bestätigen und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat. 
Abschnitt 2. 
Von den Rechten und Verhältnissen der Stadtverordneten. 
Vollmacht §. 75. Die Stadtverordneten-Versammlung erhält durch ihre Wahl 
det Stadtver- und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Stadegemeine nach 
Maaßgabe dieser Ordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Bürgerschaft oder 
mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten, und 
verbindende Beschlüsse für die Gemeine zu fassen. 
h. 70. Oie Stadtverordneten haben aber nicht einzeln, sondern nur in 
der Gesammtheit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse, nach näherem 
Inhalte dieser Ordnung, von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. 
Vorseber und &. 77. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung eingesetzt ist, so wählt 
Protokoll- sie aus ihrer Mitte auf ein Jahr einen Vorsteher und einen Protokollführer, und 
fübrer. für jeden derselben einen Stellvertreter, welcher aber nur in Krankheits= und 
anderen Behinderungsfällen, im Auftrage des Vorstehers oder auf Anordnung 
des Magistrats, sein Amt verwalten darf. 
Pälichten des §. 78. Der Vorsteher ist berechtigt und verpflichtet, die nöthigen Ver- 
Vorstehers. sammlungen zu berufen, alle der Versammlung vorgelegte Angelegenheiten binnen 
der vorgeschriebenen Frist, entweder selbst oder durch einen aus der Versammlung 
zu ernennenden Referenten zum Vortrage zu befördern, nach Vorschrift der beige- 
fügten Instruktion über die Ordnungsmaßigkeit der Berathung und Beschlußnahme 
und der Protokollführung zu wachen, und dem Magistrate das Protokoll einzureichen. 
In sofern der Magistrat und die Stadtverord Versammlung darüber 
einverstanden sind, daß der Vorsteher seine Stelle ohne Nachtheil für die Geschäfte 
nicht länger versehen kann, oder wenn bei verschiedenen Meinungen die Regierung 
für diese Ansicht entscheider, so ist derselbe seine Stelle zu jeder Zeit niederzulegen 
gehalten. 
S. 79.
	        
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