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Erwaͤhlten aber, die beide zu der einen oder der andern Klasse gehbren, entscheidet
das Loos.
# 72. Die Wahl der Stellvertreter geschieht nach denselben Regeln, als
die Wahl der Stadtverordneten.
. 73. Wenn von den gewählten Stadtverordneten weniger als die Hälfte
Grundbesitzer sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten
Stimmen gehabt haben, zurück, und werden die ersten Stellvertrerer. Die Wahl
muß alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl der Grundbesitzer in den
Wahlversammlungen, in welchen sie erwählt worden waren, erneuert werden.
Bestätigung #. 74. Die Wahl-Protokolle werden dem Magistrate eingereicht, welcher
der Wahlen. sie zu prüfen, demnächst der Stadtverordneten-Versammlung vorzulegen, und,
wenn gegen die Legalität nichts zu erinnern ist, oder die Erinnerungen erledigt
sind, die Wahlen zu bestätigen und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat.
Abschnitt 2.
Von den Rechten und Verhältnissen der Stadtverordneten.
Vollmacht §. 75. Die Stadtverordneten-Versammlung erhält durch ihre Wahl
det Stadtver- und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Stadegemeine nach
Maaßgabe dieser Ordnung, ohne Rücksprache mit der ganzen Bürgerschaft oder
mit Abtheilungen derselben, nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten, und
verbindende Beschlüsse für die Gemeine zu fassen.
h. 70. Oie Stadtverordneten haben aber nicht einzeln, sondern nur in
der Gesammtheit die Befugniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse, nach näherem
Inhalte dieser Ordnung, von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen.
Vorseber und &. 77. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung eingesetzt ist, so wählt
Protokoll- sie aus ihrer Mitte auf ein Jahr einen Vorsteher und einen Protokollführer, und
fübrer. für jeden derselben einen Stellvertreter, welcher aber nur in Krankheits= und
anderen Behinderungsfällen, im Auftrage des Vorstehers oder auf Anordnung
des Magistrats, sein Amt verwalten darf.
Pälichten des §. 78. Der Vorsteher ist berechtigt und verpflichtet, die nöthigen Ver-
Vorstehers. sammlungen zu berufen, alle der Versammlung vorgelegte Angelegenheiten binnen
der vorgeschriebenen Frist, entweder selbst oder durch einen aus der Versammlung
zu ernennenden Referenten zum Vortrage zu befördern, nach Vorschrift der beige-
fügten Instruktion über die Ordnungsmaßigkeit der Berathung und Beschlußnahme
und der Protokollführung zu wachen, und dem Magistrate das Protokoll einzureichen.
In sofern der Magistrat und die Stadtverord Versammlung darüber
einverstanden sind, daß der Vorsteher seine Stelle ohne Nachtheil für die Geschäfte
nicht länger versehen kann, oder wenn bei verschiedenen Meinungen die Regierung
für diese Ansicht entscheider, so ist derselbe seine Stelle zu jeder Zeit niederzulegen
gehalten.
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