Magistrat.
Bestandtheile.
Persdnliche
Erstederuuget Antritte ihres Amtes erworben haben. Der Eintritt in den Magistrat wird durch
gistratsmit-
glieder;
b) der unbe-
soldeten;
c) der besol-
deten;
ch der Vor-
sitzenden.
Ernennng
r Ma—
Alkrolsngt
glieder über-
aupt:
oJ) Wahlrecht
und Wahl-
form;
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Wir sie nach genauer Untersuchung auftösen, die Bildung einer neuen Versamm-
lung nach Befinden wieder anordnen, und die Schuldigen auf gewige Zeit oder
auf immer fuͤr unfaͤhig zu einer neuen Wahl erklaͤren. Außerdem bleibt in dazu
geeigneten Faͤllen die gerichtliche Ruͤge vorbehalten. .
Tit. VII.
Von dem Magistrate und den Unterbeamten desselben.
H. 84. Jeder Stadt soll als deren Obrigkeit ein Magistrat vorgesetzt.
seyn, welcher in einer doppelten Beziehung steht:
a) als Verwalter der Gemeine-Angelegenheiten;
b) als Organ der Staatsgewalt.
Mehr als ein Magistrat soll im Stadtbezirke nicht bestehen.
§. 85. Der Magistrat bildet ein Kollegium und besteht:
a) aus einem Bürgermeister, oder in den größeren besonders von Uns zu be-
stimmenden Städten, einem Ober-Bürgermeister, welchem ein Bürgermeister
als Stellvertreter und Gehülfe beigegeben werden kann;
b) aus drei oder mehreren andern Magistratsmitgliedern, welche theils besol-
de:, theils unbesoldet sepn können. Das Statut soll die Anzahl der Mit-
glieder überhaupt, und die der besoldeten insbesondere, besiimmen.
§. 80. Alle Mitglieder des Magisirats müssen das Bürgerrecht vor dem
Verwandtschaft oder Schwägerschaft der drei ersten Grade mit schon vorhande-
nen Magistratsmitgliedern verhindert; jedoch kann die Regierung von diesem
Hindernisse dispensiren.
Besondere Bedingungen der Fähigkeit kann noch außerdem das Statut
bestimmen. »
Z.87.UnbesoldeteMitgliedckmüssendieselbenEigenschaftenhaben,
welchefürdieStabtvetordnctenindcn55.56.bi860.vorgeschriebcnsind.
§. 88. Wenn besoldete Magistratsmitglieder ein Gewerbe oder ein an-
deres öffentliches Geschäft vor ihrem Eintritte betrieben haben, oder während
ihres Amtes übernehmen wollen, so hat die Regierung über die Vereinbarkeit
jener Beschäftigung mit der Stelle im Magistrate zu entscheiden, und das Mini-
sterium des Innern soll deshalb allgemeine Insiruktionen erlassen.
§. 89. Zu den Stellen der Bürgermeister oder Ober-Bürgermeister find
nur Diejenigen fahig, welche sich zur chrisilichen Religion bekennen.
###. 90. Die Bürgermeister und andere Magistratsmitglieder werden in der
Stadtverordneten-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit der gegenwär-
tigen Stadtverordneten erwählt. Der Vorsteher leitet das Wahlgeschäft, wozu
ihm zwei Gehülfen durch Wahl der Versammlung beigegeben werden. Jeder.
Stadt-