Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

b) örtliche 
(Bezirksvor- 
steher.) 
Besoldungen. 
Pension. 
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wegen der Entlassung der auf Kündigung Angestellten nach denjenigen Vorschriften 
zu achten, welche für Unsere ummittelbaren Behörden in diesem Falle gelten. 
Vor jeder Anstellung hat er aber die Stadtverordneten-Versammlung über 
die Würdigkeit der anzustellenden Personen zu hören. 
§. 97. Wo es der Umfang der Stadk nöthig macht, wird fur jeden ein- 
zelnen Stadttheil von der Stadtverordneten-Versammlung ein besonderer Bezirks- 
vorsteher gewählt, welcher in diesem Stadteheile Hauseigenthümer seyn muß, und 
sein Geschaft unentgeldlich verrichtet. Der Magistrat hat ihn zu bestatigen. Das 
Amnd desselben dauert sechs Jahre; er kann es jedoch schon nach drei Jahren nieder- 
legen. Für den Fall einer Verhinderung wird zugleich ein in demselben Stadttheile 
angesessener Stellvertreter erwählt. Das Statut har die Anzahl der Bezirks- 
Vorsteher und die Begränzung der ihnen untergebenen Stadttheile zu bestimmen. 
Der Bezirksvorsteher bildet eine Unterbehörde des Magistrats für alle Ge- 
schäfre, welche blos örtliche Gegensiäunde, z. B. Straßenpflaster, Brunnen, Er- 
leuchtung, Löschanstalten u. s. w. betreffen. In Beziehung auf diese Gegenstände 
hat er Aufsicht zu führen, Anzeigen zu machen, und die ihm vom Magistrate gege- 
benen Aufträge und Anweisungen zu vollziehen. 
K 98. Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrate 
entworfen, und von der Stadtverordneken-Versammlung vorlufig festgestellt, 
welche verpflichtet ist, diejenigen Besoldungen zu bewilligen, die zu einer ordentli- 
chen und zweckmäßigen Verwaltung nothig sind, worauf der Etat der Regierung 
zur Prüfung und Bestätigung einzureichen ist. Diese Prüfung soll auf Verhütung 
sowohl unzulänglicher als übermäßiger Besoldungen gerichtet seyn. 
Sollten demnächst Gründe eintreten, entweder den Etat bleibend zu ändern, 
oder in einzelnen Fällen davon abzuweichen, so ist der Antrag dazu der Regierung 
zur Genchmigung einzureichen. 
99. Die besoldeten Magistratsmitglieder, welche nicht wieder gewählt 
oder nicht wieder bestatigt werden, haben Anspruch auf Pension. Dieser Anspruch 
tritt auch für diejenigen Magistratsmitglieder und auf Lebenszeit angesetzten Beamten 
und Diener ein, welche nach wenigsiens zwölfjähriger Dienstzeit auf irgend eine 
Weise diensiuntüchtig werden, es möge nun der Antrag von dem Beamten selbst, 
oder von den stadtischen Behörden, oder von der Regierung ausgehen. Wenn nicht 
eine besondere Verabredung getroffen isi, betragen die Pensionen nach zwölfjähriger 
Diensizeit, die Hälfte des Diensieinkommens, und nach vier und zwanzigjähriger 
zwei Drittel desselben. Die Pensionen werden aus der Stadkkasse bezahlt. 
§. 100. Soll ein Stadtbeamter wegen mangelhafter Dienstführung oder 
moralischer Gebrechen, es sey auf Antrag der Stadtbehörden oder der Regierung, 
unfreiwillig pensionirt werden, so ist ihm diese Absicht nebst ver Hôöhe der zu 
bewilligenden Pension von der vorgesetzten Behörde bekannt zu machen. Erhebt 
er Widerspruch, so sind die Beschwerdepunkte aufzusetzen und der Angeschuldigee. 
darüber zu vernehmen. Bei Subalternen leitet der Magistrat dieses Verfahren 
ein,
	        
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