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ein, bei Magisiratsmitgliedern die Regierung, durch welche in beiden Fällen die
Verhandlungen an das Ministerium des Innern gelangen, worauf nach den über
Sctaatsbeamte bestehenden Grundsätzen zu entscheiden ist.
K. 101. Die Pensionen fallen ganz oder zum Theil weg, oder ruhen,
wenn der Pensionirte ein anderes Staats-oder Gemeincame annimmt, welches
ihn für sein Diensteinkommen ganz oder unter Zulegung eines Theils der Pension
entschädigt. Zur Annahme anderer besoldeter Stadtämter sind aber Pensionaire
nur verbunden, wenn sie dem früheren Dienstverhältnisse gleich oder ähnlich sind.
. 102. Verbrechen haben den Verlust der Pension nach den in Unserer
Verordnung vom 21sten Mai 1825. festgestellten Grundsätzen zur Folge.
g. Wegen Suspensi on, Entsetzung und unfreiwilliger Entlassung
der Stadtbeamten gelten im Allgemeinen die in Hinsicht der Staatsdiener beste-
henden Grundsaͤtze. Bei einem Magistratsmitgliede hat die Regierung, bei einem
Unterbeamten aber der Magistrat die Vernehmung des Betheiligten zu bewirken,
und das Staatsministerium uͤber die Entlassung zu entscheiden, bei dem Ober-
Buͤrgermeister aber an Uns zu berichten. Durch dasselbe Verfahren soll bei allen
das Buͤrgerrecht voraussetzenden Aemtern die Entlassung veranlaßt werden, wenn
das Buͤrgerrecht verloren wird; im Fall des ruhenden Buͤrgerrechts aber nach
Umstaͤnden uͤber die Suspension verfuͤgt werden.
§. 104. In seiner Eigenschaft als Verwalter der staͤdtischen Angelegen-
heiten (F. 84.) führt der Magistrat die gesammte Verwaltung derselben, und es
sind ihm in dieser Hinsicht untergeben und zum Gehorsam verpflichtet: sowohl
alle einzelne Mitglieder der Gemeine, als auch alle zu öffentlichen Zwecken am
Orte bestehende städtische Behörden, imgleichen städtische Korporationen und Stif-
tungen, mit den durch ihre Statuten etwa begründeten Modifkarionen.
#. 105. Als Organ der Staaksgewalt (§. 84.) ist der Magistrat so
berechtigt als verpflichtet, nicht nur darauf zu sehen, daß überall die bestehenden
Landesgesetze und Vorschriften gehörig beobachtet werden, so weit für diesen
Zweck nicht besondere Behörden bestellt sind, sondern auch die Aufträge, welche
ihm in Landes-Angelegenheiten von den Staatsbehörden im Umkreise der Stadt
gemacht werden, zu übernehmen und sorgfältig auszuführen. Er sleht in dieser
Hinsicht ganz unabhängig von der Stadtgemeine, ist blos den betreffenden Staats-
Behöbrden untergeordnet, und die Stadtverordneten-Versammlung ist gleich allen
übrigen Einwohnern ihm Folge zu leisten schuldig.
§6. 106. Der Magistrat verhandelt in kollegialischer Form, und die Be-
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit der jedesmal gegenwärtigen Mitglieder
gefaßt. Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
An der Berathung von kirchlichen und Schul-Angelegenheiten können nur
solche Mitglieder Theil nehmen, welche sich zur christlichen Religion bekennen.
# 107. Der Magistrat ist die einzige ausführende Behörde; es können
aber zur Verwaltung einzelner Geschäftszweige in jeder Stadt, nach den örtlichen
(No. 1281.) E Ver-
Suspensson
und Ent-
sehung.
Amtsverb#lt-
nisse des Ma-
gistrats.
a) als Stadt-
behbrden
b) als Staats-
behbrde.
Geschäfts
form.
Ausfübrende
Gewalt