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« Tit. VIII.
Von dem Geschäftsverhältnisse des Magistrats und der
Stadtverordneten-Wersammlung.
& 110. Wenn in den Stadrangelegenheiten nicht blos die Gesetze oder Einleitung.
schon gefaßten Beschlüsse auszuführen, sondern neue Beschlüsse zu fassen sind, so
gehen zwar auch diese in der Regel zunächst von dem Magistrate als Stadtobrig-
keit aus. Jedoch soll dabei die Entscheidung, nach Verschiedenheit der Falle,
abhängig seyn:
en tweder von dem Magistrate allein;
oder von der Stadtverordneten-Versammlung allein;
oder von der Einstimmung beider Stadtbehörden;
oder von dieser Einstimmung und der binzutretenden Genehmigung der
Scaatsbehörden.
§#. 111. Wenn der Magistrat es nothwendig findet, die Stadtverordneten Verbandlung
von den Gründen eines an sie gelangten Vorschlags, und von den dabei zu be- 3
obachtenden Rücksichten naher zu unterrichten; so ist ihm geslattet, eines oder «
einige seiner Mitglieder zum Vortrage der Angelegenheit in die Stadtverordneten-
Versammlung abzuordnen. Diese Abgeordneten müssen sich jedoch vor der Ab-
stimmung wieder entfernen.
Auf gleiche Weise dürfen die Stadtverordneten bei Uebergabe ihrer Beschlüsse
und zu deren Erläuterung, oder auch zu Vorbereitung derselben, eins oder einige
ihrer Mitglieder in die Magistratsversammlung abordnen.
§. 112. Ein Gutachten der Stadtverordneten-Versammlung hat der Entschehung
Magistrat bei allen Angelegenheiten einzuholen, in welchen es auf Erfüllung von
Mlichten gegen den Staat, gegen Institute und gegen Privatpersonen ankommt,
wobei örtliche Verhältnisse Einfluß haben, z. B. bei der Anlage und Untehaltung
von Polizei-Anstalten, oder Armen-Inslituten, bei den Angelegenheiten der Kirche,
Schulen, frommen Stiftungen u. s. w. Dieses Gutachten bindet den Magistrat
überhaupt nicht, und insbesondere hat die Stadt alles dasjenige, was nach den
Festsetzungen der Staatsbehörden erforderlich ist, ohne Weiteres zu leisten.
§. 113. Wenn der Magistrat irgend einen andern Gegenstand, worin Ausnahme.
ihm die Entscheidung zusteht, freiwillig der Stadtverordneten-Versammlung vor-
legt, so ist er an deren Beschluß gebunden.
§. 114. Die Beschlußnahme der Stadtverordneten Versammlung hat Entscheidung
der Magistrat in den Angelegenheiten, welche sich lediglich auf den innern Haus= der e
halt der Gemeine beziehen, zu veranlassen. Dahin gehoͤrt: ten
1) Festsetzung des Haushalts-Etats; lung.
2) Verpachtung oder Verwaltung von Grundslücken;
3) Verpfandung von Grundslücken;
4) Meliorationen von Grundstücken;
(No. 1281.) E2 5) An-
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