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nicht schon seit Bekanntmachnng des Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben-
wesens vom 30sten Mai 1820. ausdrücklich gegeben ist.
6) Verwand- &. 123. Endlich ist die Verwandlung desjenigen Gemeinevermäögens,
lungen in dessen Ertrag bisher an Einzelne vertheilt wurde (F. 32.), in Kämmereivermögen
Seerel. P. 31.) zulässig, sobald beide Stadtbehörden einverstanden sind und die Regie-
rung ihre Genehmigung ertheilt.
Hausbalts- §. 124. In jeder Stade muß vor dem Anfange des Jahres ein Haus-
Etat. halts-Etat fesigesetzt, und möglichst kurze Zeit nach dem Jahresschlusse die
Rechnung berichtiget werden.
Ueber die Art, wie Haushalts-Etats und Rechnungen, auch das Kassen-
wesen einzurichten, sollen die Regierungen die erforderliche Instruktion ertheilen.
Verwendung §. 125. Oie indie Stadtbasse fließenden Einkünfte dürfen zu keinem andern
der Einkönfte. Zwecke, als zur Deckung des öffentlichen Stadtbedürfnisses verwendet werden.
Kontrolle der #. 120. Die Stadtverordneten-Versammlung kontrollirt die Verwaltung.
Verwaltung. Sie isi daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse
und der Verwendung aller slädtischen Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen,
die Akten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, dagegen Erinnerungen zu machen,
und Decharge zu ertheilen; die Richtigkeit der Ausführung stadtischer Arbeiten zu
untersuchen u. s. w.
Dafern sie zu finden glaubt, daß dem Magistrate, oder dessen einzelnen Mit-
gliedern Vernachlaässi igungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat sie dies
der Regierung anzuzeigen, welche die Sache zunächst auf administrativem Wege
untersucht und das Nöthige verfügt. Wenn aber der eine oder der andere Theil sich
bei ihrer Verfügung nicht beruhigen will, so ist ihm freigestellt, binnen vier Wochen,
vom Eingange des Regierungsbescheides an gerechnet, entweder auf die Entschei-
dung der höheren Staatsbehörde, oder in den dazu geeigneten Fällen auf den Rechts-
weg zu provociren. Bis zur Entscheidung bleibt die Vollziehung der vorläufigen
Festsetzung dem Ermessen der Regierung überlassen. Sobald auf höhere admi-
nistrative Entscheidung angetragen worden, und beide Theile mit diesem Antrage
einverstanden sind, ist der Rechtsweg ausgrschlossen, wenn nicht die höhere Be-
hörde die Sache selbst dahin verweiset.
Sollte ein Prozeß gegen den Magistrat nothwendig werden, so hat die Regie-
rung solchen auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung, eben so wie F. 82.
bestimmt ist, durch einen Namens der Stadt zu bestellenden Anwalt einzuleiten.
Abschluß von §. 127. Urkunden, welche die Stadtgemeinen verbinden sollen, müssen
rimo vom Magistrate ausgestellt, und vom Bürgermeister oder Ober-Bürgermeister unter-
schrieben werden; es muß aber, wenn sie Angelegenheiten des Stadt-Haushalts
betreffen, ihnen der Genehmigungsbeschluß der Stadtverordneten-Versammlung,
oder in dem §. 1 15. angegebenen Falle die Entscheidung der Regierung in beglaubter
Form beigefügt seyn. Den Urkunden über Veräußerungen ist dasjenige, was zum
Beweise der F. 117. aufgestellten Erfordernisse dient, nicht minder den □vu
über