— 33 —
e) Wenn sich die Stadtgemeine oder ein einzelnes Mitglied derselben durch die
Art der Ausübung solcher Rechte beschwert glaubt; so soll denselben jedergeit
der Rekurs an die vorgesetzte Regierung freislehen.
5. 138. In jeder mittelbaren Stadt sollen die dem Besitzer über die Stadt-
Gemeine nach gegenwärtigen Bestimmungen zustehenden Rechte im Statute ange-
geben werden.
Tit. XI.
Von der Ober-Aufsicht über die Stadtverwaltung.
K. 139. Die Ober-Aufsicht des Staats über die Städte wird durch die
Regierungen ausgeübt. Diese sind berechtigt und verpflichtet «
a)sichlleberzcugungzuverfcl)affen,obinjcdchtadtdie Verwaltung nach den
Hschen überhaupt und nach gegenwärtiger Ordnung insbesondere einge-
richtet sey;
b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen
Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden;
PC)die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder der
Gemeine zustehenden Rechte zu untersuchen und zu entscheiden;
d) die Stadtgemeinen zu Erfuͤllung ihrer Pflichten anzuhalten, und
JPC) in den Fällen zu entscheiden, welche in dieser Ordnung dahin verwiesen sind.
In allen Geineine-Angelegenheiten geht der Rekurs an die Regierung, und.
gegen die Entscheidung derselben bleibt der Rekurs an die höheren Staaks-Behörden
vorbehalten. Der Rechtsweg ist aber gegen die Entscheidung der Regierung nur
dann zuläassig, wenn die Klage auf einem speziellen privatrechtlichen Titel begründet
wird. Ueber allgemeine Verwaltungs-Grundsätze und deren Anwendung gebührt
aber dem Nichter kein Ausspruch.
Wenn wider Erwarten die Mehrzahl der Bürgerschaft sich einer ganz beson-
dern Mlichtverletzung schuldig machen sollte; so behalten Wir Uns vor, einer solchen
Stadt die ihr durch diese Städte-Ordnung verliehene Verfassung zu entzichen.
Urkundlich ist die gegenwärtige Ordnung von Uns Hochsleigenhändig voll-
zogen und mit Unserm Königlichen Insiegel versehen worden.
Gegeben Berlin, den 1716en März 1831.
(I.S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg. Maassen. Freih. v. Brenn.
Beglaubigt: Friese.
Bürgereid.
Ich N. N. schwöre dem Könige unterthänig, treu und gehorsam zu seyn,
dem Magisirate Folge zu leisten, meine Pflichten als Bürger, wie sie mir durch die
Städte-Ordnung vorgeschrieben sind, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen
und zum Wohle der Stadt nach allen meinen Kräften beizuwirken. So wahr 2c. 4c.
Eid der Magistrats-Mitglieder.
Ich N.). schwöre dem Könige unkerthänig, treu und gehorsam zu seyn, und
das mir anvertraute Amt immer nach bestem Wissen und Gewissen so zu verwalten,
wie die Gesetze es vorschreiben, auch aus allen meinen Kräften und ohne alle Neben-
rücksichten das Wohl des Staates und der Stadt zu fördern. So wahr rc. 2c.
(o. 4231.) F Inslruk=