Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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&. 41. Die Stadtoerordneten können, mit Genehmigung des Magistrats, 
ihr Gutachten über die Verwaltung durch den Oruck oder auf andere Weise öffentlich 
bekannt machen. 
Berlin, den 17ten März 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. Maassen. Freih. v. Brenn. 
Beglaubigt: Friese. 
Verordnung 
über die 
Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie 
wieder und neu vereinigten Provinzen und Landestheilen. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Prcußen 2c. 7. 
sinden für nöthig, wegen Einführung der Städte-Ordnung in den mit Unserer 
Monarchie wieder und neu vercinigten Provinzen und Landestheilen, Folgendes 
festzusetzen: » 
ð. 1. Die zur Einfuͤhrung der Staͤdte-Ordnung erforderlichen Anordnnn- 
gen trifft und leitet der Ober-Praͤsident. Er wird dazu mit Ministerial-Instruktion 
versehen werden, und bedient sich der Hülfe der Regierungen; so wie es ihm über- 
lassen ist, zu den örtlichen Geschäften der Einführung Kommissarien zu ernennen. 
§. 2. Die Städte-Ordnung wird in allen denjenigen Orten eingeführt, 
welche auf den Provinzial-Landtagen im Stande der Stüdte vertreten werden. 
Wunschen kleine Städte dieser Art, gleich den Landgemeinen verwaltet zu werden, 
und genehmigt solches die Regierung, so gehen sie auch in Hinsicht des sländischen 
Verhälknisses zu den Landgemeinen über, und werden in Wesiphalen und der Rhein- 
Provinz nach der Ordnung für die Landgemeinen, in den andern neuen Provinzen 
aber bis zu weiterer Bestimmung wie zeither verwaltet. 
Auch solchen Orten, welche bisher nicht als Städte auf dem Land- 
tage vertreten waren, werden Wir nach Befinden der Umstände sowohl diese Ver- 
tretung als mit derselben die Städte-Ordnung verleihen. 
§. 4. In allen Orten, in welchen hiernach die Städte-Ordnung einzufüh- 
ren ist, wird zuvörderst ausgemittell: 
a) welcher Grundbesitz und welches Einkommen in demselben erforderlich sey, um 
Burger und Stadtverordneter werden zu können; 
bb) wie viel Stadtverordnete zu wählen sind; 
P) ob und wie Behufs der Wahlen die Stadt in Bezirke und die Bürgerschaft in 
Klassen einzutheilen sen; . 
d) wie die Stadtverordneten auf diese Bezuke oder# Klassen zu vertheilen sind. 
. 5. Hierüber ist das Gutachten der jetzigen Verwaltumgs-Behörden und 
Gemeine-Räthe oder sonstigen Gemeinevertreter zu erfordern und hiernach vom 
Ober-Präsidenten das Rötbige festzusetzen. » 
(No. 1231.) S. 6.
	        
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