Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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beiwohnen, welchem zwar bein Seinmrrecht zuskehr, aber die Pflicht obliegt, über 
die Ordnungsmaßigkest der Verhandlungen zu wachen und über dieselben ein Pro- 
tokoll abzufassen, welches der Versammlung vorzulesen und von den Anwesenden 
mit zu untorzeichnen ist. Dieses Protokoll Uberreicht er dann, mit seinem Gut- 
achten begleiret, der Regierung. 
§. 15. Wernn die jetzt auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre angestellten 
Magistratspersonen durch andere ersetzt werden, so sollen sie Penssonen von der 
Stadt zu fordern berechtigt seyn. Sie erhalten wenigstens die Hälfte ihres bisbc= 
rigen Diensicinkommens, wenn sie aber vier und zwanzig Jahre im Gemein-Dienste 
gestanden haben, wenigstes zwei Driktheile desselben als Pension. Dem Gehalte 
werden die rechtmätigen Emolumente nach dem Ourchschnitte der letzten sechs 
Jahre gleich geachtet. Dasjenige, was zum Ersatze von Oienstaufwand erforder- 
lich war, kömmt aber nicht in Rechnung. 
# 10. Diejenigen, welche auf Kündigung angestellt sind, von welcher 
jedoch observanzmäßig niemals, oder doch nur aus beslimmten Gründen Gebrauch 
gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleich zu setzen, wenn 
nicht einer der Grunde eintritt, aus welchen die Kündigung vorbehalten worden. 
S. 17. Blos vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung angesiellte 
Beamte haben nach fünfjahriger Dienstzeit den vierten Theil, nach zehnjähriger 
Dienstzeit aber den dritten Theil ihres Diensteinkommens als Penston zu fordern. 
18. Wenn über den Pensionsbetrag Streit entsteht, so ist der unzwei- 
felhafte Minderbetrag einsiweilen bis zur Entscheidung auszuzahlen. 
. 19. Wegen des Wegfalls oder der Suspension der Pension gilt die 
G. 101. bis 103. der Städte-Ordnung enthaltene Vorschrist. 
§. 20. Die Gemeine-Rechnungen werden bis zum Schlusse des letzten 
Jahres vor Einführung der Slädte-Ordnung, unter Leitung der Regierung, nach 
den bisher bestandenen Vorschriften gelegt und erledigt. Für das laufende Jahr, 
in welchem die Städte-Ordnung eingeführt wird, sollen die bestehenden Etats zum 
Grunde gelegt werden. 
&. 21. Nachdem der Magisirat eingesetzt ist, bat derselbe alle Einrichtun- 
gen, welche erforderlich sind, um die städtische Verwaltung nach Anleitung der 
Städte-Ordnung in Gang zu bringen, nach genommener Rücksprache mit der 
Sctadtvererdneten-Versammlung, vorläuftg zu treffen. 
§. 22. Der Magistrat hat aber auch sofort zu der definitiven Festsiellung. 
der städtischen Einrichtung, und daher insonderheit zu Entwerfung und Bollendun 
des Statuts das Noöthige einzuleiten, damit solches binnen sechs Monaten nach 
Einführung des Mazistats zu Stande kommt. # 
§. 23. Alle diejenigen, welche nach der zeitherigen Verfassung das Bür- 
gerrecht gewonnen haben, bleiben im Besitze der damit bisher verhundenen Rechte. 
#. 2.1. Sollte ihnen auch bisher kein Antheil an den Wahlen in siädrischen 
Angelegenheiten zugestanden haben, so wird ihnen dennoch auf ihre Lebenszeit das 
Stimmrecht beigelegt. 
25. Wo früherhin erbliche, auf Grundbesitz ruhende Berechtigungen 
zum Bürgerrechte, ohne daß letzteres von dem permanenten Wohnsitz am Orte 
abhängig gewesen, bestanden haben, sollen selbige bei Entwerfung und Besiätigung 
der Statuten berücksichtigt werden. 
(No. 1281.) C. 20.
	        
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