Datum
des
Gesetzes 2c.
Ausgege-
ben zu
Berlin.
In h a l t.
Nr.
des
Stücks.
Nr.
des Ge-
setzes.
Seite.
1831.
2. April.
1. Mai.
3.
2. Juli.
1831.
6. Juni.
10. Mai.
10.
10.
8. Juli.
6. Juni.
8. —
20. Juni.
26. August.
Allerhoͤchste Kabinetsorder, die Einfuͤhrung der
revidirten Städte-Ordnung in der Provinz
Sachsen betreffend.
Ministerial-Erklckrung über die mit der Kaiserlich-
Oesterreichischen Regierung verabredete Auf-
hebung alles Unterschiedes in der Behandlung
der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen
in den Preußlschen und Oesterreichischen Häfen.
Bekanntmachung dieser Erklärung durch das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten über die Allerhöchst erfolgte
Rakifikation des Jollvertrages mit dem Groß-
berzogthume Sachsen-Weimar vom 11ten
Februar 1831.
Taris, nach welchem das Brückengeld bei der
Lübowschen Möhle zu erheben K.
Vertrag zwischen Preußen und Anbalt-Bern-
burg, die Erneuerung der Verträge wegen An-
schließung der verschiedenen Anhalt-Bernburgi-
schen Landestheile an das Preußische indirekte
Steuersystem betreffend.
Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bern-
burg, wegen Regulirung der Schiffahrts-Ab-
gaben auf der Saale.
Ratifikations-Urkunde der am Z1#sten März 1831.
zu Mainz abgeschlossenen Uebereinkunft unter den
Uferstaaten des Rheins, und auf die Schif-
fahrt dieses Flusses sich beziehenden Ordnung.
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend das Armen-
recht in den Rheinprovinzen, mit Bgt auf
die Verordnung vom lten Februar 1823.
Verordnung, den Volljährigkeits-Termin in Neu-
Vorpommern und Rügen betreffend. ·
Gese7, wegen Bestrafung derjenigen Vergehungen,
welche die Uebertretung der — zur Abwen-
dung der Cholera — erlassenen Verord-
nungen betreffen.
Allerhöchste Kabinetsorder, wegen Wiederherstellun
der Schlesischen Zehentverfassung so wie sie nach
der Order vom Zten Maärz 1758.
Februar 1812. bestanden hatte.
Allerhöchste Kabinetsorder, betreffend die den
Lehns= und Fideikommiß-Besitzern in sämmt-
lichen Provinzen der Monarchie zu gestattende
Verpfändung der Gtersubstanz, wegen der
Austinenderseßn #8-Kosten und Abfindungen
bei gutsherrlich= bduerlichen Regulirungen, Ge-
meinheits-Separationen und Ablösungen. .
ari
bis zum öten
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