Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Art. 17. Zede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderein Terriko= 
rium, Verführung zur Desertion oder zum Austreten von Militairpflichtigen, ist in 
dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetzen desselben zu bestrafen. Wer 
sich der Bestrafung durch die Fluchr entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige 
Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf desfällige Requisttion, 
in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen Strafe gezogen. 
Art. 18. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Karkelkonvention desertirten 
oder ausgetretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individnen, wird 
eine Amnesiie dahin zugesianden, daß sie für ihre Person, entweder unter nicht zu 
versagender Emlassung aus fremden Milikairdiensten, oder unker der Freiheit, darin 
zu verbleiben, wenn sie ihren Wunsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklä- 
ren, frei und unangefochten, jetzt oder künftig, ihre Heimath wieder besuchen dürfen. 
Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, kreten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit 
zum Militairdiensic wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich für sie fortbestehet. 
Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort 
befindliches, jetziges oder künftiges Vermogen, in so fern dasselbe nicht durch Gesetz 
und Ausspruch der kompetenten Behörde bereits der Konstskation anheim gefallen ist. 
Art. 19. Oie Bundeöglieder machen sich verbindlich, keine besonderen Kar- 
telle unter sich bestellen zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Besiummungen 
mit den Grundsätzen dieses allgemeinen Kartels in Widerspruch siehen. 
Art. 20. Vorsiehende Kartelkonvention tritt vom heutigen Tage an in 
volle Wirksamkeit. Frankfurt am Main, den 10t6n Februar 1831. 
nachdem Wir derselben Allerhöchst Unsere Zustimmung ertheilt, in Unseren Staaten 
Kraft und Gültigkeit haben und in allen ihren Bestimmungen pünktlich zur Aus- 
führung gebracht werden soll. Gegeben Berlin, den 12ten März 1931. 
(I. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Frh. v. Brenn. 
  
(Jo. 1283.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten März 1831., wegen Verlängerung der 
Anmeldungsfrist für die Fideikommiß-Anwarter in den Landeatheilen der 
ehemaligen Großherzogthums Berg bis zum 30sten April 1832. 
D. über die nähere Besiimmung der Rechte der Fideikommiß-Anwarter in den 
zum vormaligen Großherzogthum Berg gehörig gewesenen Landeskheilen noch kein 
definirtiver Beschluß hat gefaßt werden können; so will Ich auf den Antrag der 
Wesiphälischen Provinzialstände die mit dem Z30sien künftigen Monats ablaufende 
Frist zur Anmeldung der Rechte der Anwarter bis zum 30sten April 1832., hier- 
durch verlängern. Das Staats-Ministerium hat dlesen Befehl durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 29sten März 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium. 
 
	        
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