Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5.—
(No. 123f.) Staatsvertrag zwischen der Königlich-Prcußischen und der Großherzoglich-
Sachsen-Weimarschen Regierung über den künftigen Beitritt des Großher-=
zogthums zum JZollverbande der ostlichen Preußischen Provinzen. Vom-
111en Februar 1831.
(S# Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheir der
Großherzog von Sachsen-Weimar, haben in der Absicht, die Herstellung eines.
freien Verkehrs, welche den neuerlich zwischen Preußen und anderen deutschen
Staaten abgeschlossenen Verträgen zum Grunde liegt, auch auf das Verhaült-
niß des Großherzogthums Weimar mit der Preußischen Monarchie auszudeh-
nen, Unterhandlungen einleiten lassen, und hiezu als Bevollmächtigte ernannt:
Seine Majesiät der König von Preußen:
Allerhöchsi-Ihren Geheimen Legations-Rath Albrecht Friedrich
Eichhorn, Ritter des Koniglich-Preußischen rothen Adler-Ordens
Zter Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen
Bande, Ritter des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter
Klasse, Commandeur des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich-Baier=
schen Krone, und des Königlich-Würtembergischen Civil-Verdienst-
Ordens, Kommandeur des Königlich-Hanndverschen Guelphen-Ordens
und des Großherzoglich-Hessischen Haus-Ordens;
Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Hochsi-Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minisier, Chef
des Finanz-Departements, Ernst Christian Augusi Freiherrn
von Gersdorff, Großkreuz des Großherzoglich= Sachsen-Weimar=
schen Haus-Ordens vom weißen Falken, und des Koniglich-Baier=
schen Ordens des Civil-Verdienstes der Baierschen Krone;
von welchen auf den Grund jener Unterhandlungen, mit Vorbehalt der Rati-
sikation, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Art. 1. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar
wollen mit Ihren Landen vom 1 sien Januar 1835. an dem Zollverbande der
östlichen Preußischen Provinzen beitreten.
Art. 2. Wegen gleichförmiger Bestimmung der Chaussee-, Wege-, Brücken-
und Pflaster-Gelder auf den Straßen, welche zur Unterhaltung des Verkehrs
zwischen den Königlich-Preußischen und Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen
Landen dienen, wird für den Zeitpunkt, wo der Beitritt erfolgt, eine besondere
Jahrgang 1831. — (Jo. 1281.) H Ueber-
(Ausgegeben zu Berlin den 23sten April 183 1.)