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Uebereinkunft vorbehalten, welcher dasjenige zur Grundlage dienen soll, was
zwischen der Koͤniglich-Preußischen und Großherzoglich-Hessischen Regierung
einerseits, und der Königlich-Baierschen und der Königlich-Würtembergischen
Regicerung andererseits wegen derselben Gegensiände im Verhältniß ihrer Staa-
ten verabredet werden wird.
In Absicht der Höhe des Chaussee-Geldes wird jetzo schon fesigesetzt,
daß es dann auf keinen Fall die Sätze des Preußischen Tarifs vom 28sten
April 1828. übersteigen soll.
Art. 3. Ohnbeschadet der von Sachsen-Weimar in dem Staatsvertrage
vom 22sten September 1815. übernommenen Verbindlichkeit, das Geleik, welches
die Großherzogliche Regierung in der Stadt und dem Gebiete Erfurt erhebt,
gegen vollständige Entschädigung an Preußen zu überlassen, und ohnbeschadet
der hierbei von beiden Seiten zur Sprache zu bringenden Gerechtsame wird
in Absicht des Weimarschen Geleits Folgendes verabredet:
a) Die Großherzoglich-Weimarsche Regierung wird die Erhebung des Ge-
leirs in der Art, wie sie dazu auf den Grund älterer Rezesse berechtigt
ist, sowohl von Erfurt und dem Erfurter Gebiete, als auch von Gotha
und dem Gothaer Gebiete hinweg, auf ihr eigenes Gebiet verlegen.
"5) Für den Ausfall an Einkommen, welchen sie dadurch erleidet, daß mit
dieser Veränderung des Geleitsdistrikts die Fälle der Erhebung des rezeß-
mäßigen Geleits sich vermindern, soll dieselbe vollsiändig entschädigt werden.
Behufs dieser Entschädigung soll der Ausfall nach einem Durch-
schnitte von 10 Jahren ermittelt, und der sich biernach ergebende jährliche
Betrag, so weit er nicht durch Anrechnung der grundherrlichen Einkünfte der
Ortschaften Bischoffsroda und Probstzella in Gemäßheit des Artikels 7. des
Staatsvertrages vom 22sten September 1815. gedeckt wird, mittelsi einer auf
die Einkünfte in der Stadt Erfurt zu radizirenden jährlichen Rente oder eines
Kapitals, im 25fachen Betrage der jährlichen Rente, von Preußen gezahlt werden.
Jc) Gegen Gewährung dieser Entschädigung tritt Preußen in das Recht der
rezeßmaßigen Erhebung des Geleits an den Orten und in den Fällen, in welchen
Weimar sein Geleitsrecht, in Folge der Verlegung (#.), nicht ausüben kann.
Art. i. Bis dahin, daß der wirkliche Beitritt des Großherzogthums
Sachsen-Weimar zu dem Jollverbande der ösilichen Preußischen Provinzen erfol-
gen wird (Art. 1.), hat man zum Behuf gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs
und Gewerbebetriebes, imgleichen zur Sicherung der beiderseitigen landesherr-
lichen Joll-Gefälle die nachstehenden Verabredungen (Art. 1— 5.) getroffen.
Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als:
#u) dem Landkreise Erfurk,
b) dem Kreise Schleusingen,
) dem Kreise Ziegenrück
einerseits, und dem Großherzogthume Sachsen-Weimar andererseits, soll vom
1sten