Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche 
blos für das von ihnen betriebene Geschäft Aufkäufe von Waaren machen, 
oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst sondern nur Muster derselben bei 
sich führen, und Besiellungen zu suchen berechtigt sind, auch sich als Inlän= 
der diese Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen 
Abgaben erworben haben, in dem anderen Staate deshalb keine weitere Ab- 
gaben entrichten. 
Endlich sollen, ohnbeschadet der in dem Artikel 41. erwähnten Be- 
schränkungen und, im Verhäleniß des Großherzogthums Sachsen-Weimar zu 
den von einer Jolllinie umschlossenen Preußischen Provinzen, auch ohnbescha- 
det der Entrichtung der Königlich-Preußischen Eingangs-Abgaben, welchen 
Inländer wie Ausländer gleichmäßig unterworfen sind, so wie der Sachsen- 
Weimar-Eisenachschen Geleits = Zölle und Impost-Abgaben, nach den für 
Inländer gultigen Tarifen, die beiderseitigen Unterthanen ihre Waaren frei 
von Abgaben auf die Märkte bringen können und hiezu einer besonderen Kon- 
zession oder Legitimation oder eines Gewerbescheines für diesen Theil des 
Handels und gewerblichen Verkehrs nicht bedürfen. 
Art. 7. Uleber gegenseitige, vor dem Beitritte Sachsen-Weimars zu dem 
Zoll-Verbande der ösilichen Preußischen Provinzen, noch weiter fesizusiellende Ver- 
kehrs= und Handels-Erleichterungen, sollen besondere Verhandlungen siatt finden. 
Art. 8. Zur Sicherung ihrer landesherrlichen Gefälle wollen sich beide kon- 
trahirende Theile gegenseitig unterstützen. Oaher wollen auch Ihre Konigliche 
Hoheir, der Großherzog von Sachsen-Weimar gestatten, daß die Preußischen 
Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife in das Sachsen-Weimarsche 
Gebiet verfolgen und sich mit Zuziehung der Ortsobrigkeit des Thatbesiandes 
versichern, wogegen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Großherzoglich-Sach- 
sen-Weimarschen Gefälle den Großherzoglichen Beamten eine gleiche Befug- 
niß in dem Preußischen Gebiete zugesianden wird. Nicht weniger sollen die 
Behörden den für die Aufrechthaltung der beiderseitigen Jollgesetze ergehenden 
Regquisitionen gegenseitig unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen Antrag 
die von den Unterthanen des einen Theils gegen die Jollgesetze des anderen 
Theils verübten Unterschleife eben so zur Untersuchung und Strafe ziehen, 
als wenn sie gegen die eigenen inländischen Gesetze begangen worden wären. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt, und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätesiens binnen vier Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkunde dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmaächtigten, 
unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden. 
Berlin, den 11ten Februar 1831. 
Albrecht Frahecch Eichhorn. Ernst Ciritan Auaust v. Gersdorff. 
 
	        
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