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Desgleichen sollen Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche
blos für das von ihnen betriebene Geschäft Aufkäufe von Waaren machen,
oder Handlungsreisende, welche nicht Waaren selbst sondern nur Muster derselben bei
sich führen, und Besiellungen zu suchen berechtigt sind, auch sich als Inlän=
der diese Berechtigung in dem einen Staate durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, in dem anderen Staate deshalb keine weitere Ab-
gaben entrichten.
Endlich sollen, ohnbeschadet der in dem Artikel 41. erwähnten Be-
schränkungen und, im Verhäleniß des Großherzogthums Sachsen-Weimar zu
den von einer Jolllinie umschlossenen Preußischen Provinzen, auch ohnbescha-
det der Entrichtung der Königlich-Preußischen Eingangs-Abgaben, welchen
Inländer wie Ausländer gleichmäßig unterworfen sind, so wie der Sachsen-
Weimar-Eisenachschen Geleits = Zölle und Impost-Abgaben, nach den für
Inländer gultigen Tarifen, die beiderseitigen Unterthanen ihre Waaren frei
von Abgaben auf die Märkte bringen können und hiezu einer besonderen Kon-
zession oder Legitimation oder eines Gewerbescheines für diesen Theil des
Handels und gewerblichen Verkehrs nicht bedürfen.
Art. 7. Uleber gegenseitige, vor dem Beitritte Sachsen-Weimars zu dem
Zoll-Verbande der ösilichen Preußischen Provinzen, noch weiter fesizusiellende Ver-
kehrs= und Handels-Erleichterungen, sollen besondere Verhandlungen siatt finden.
Art. 8. Zur Sicherung ihrer landesherrlichen Gefälle wollen sich beide kon-
trahirende Theile gegenseitig unterstützen. Oaher wollen auch Ihre Konigliche
Hoheir, der Großherzog von Sachsen-Weimar gestatten, daß die Preußischen
Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife in das Sachsen-Weimarsche
Gebiet verfolgen und sich mit Zuziehung der Ortsobrigkeit des Thatbesiandes
versichern, wogegen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Großherzoglich-Sach-
sen-Weimarschen Gefälle den Großherzoglichen Beamten eine gleiche Befug-
niß in dem Preußischen Gebiete zugesianden wird. Nicht weniger sollen die
Behörden den für die Aufrechthaltung der beiderseitigen Jollgesetze ergehenden
Regquisitionen gegenseitig unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen Antrag
die von den Unterthanen des einen Theils gegen die Jollgesetze des anderen
Theils verübten Unterschleife eben so zur Untersuchung und Strafe ziehen,
als wenn sie gegen die eigenen inländischen Gesetze begangen worden wären.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt, und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätesiens binnen vier Wochen
in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkunde dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmaächtigten,
unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden.
Berlin, den 11ten Februar 1831.
Albrecht Frahecch Eichhorn. Ernst Ciritan Auaust v. Gersdorff.