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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 7. —
(No. 1287.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten April 1831., die Einführung der
revidirten Städte-Ordnung in die Provinz Sachsen betreffend.
J% habe in Folge Meiner Besiimmung vom 17ten März d. J. den zum pro-
vinzialständischen Verbande der Provinz Sachsen nach der Verordnung vom
17ten Mai 1827. gehörenden Städten, in welchen die Städte-Ordnung vom
19ten November 1808. nicht verbindliche Kraft hat, die revidirte Stadte-Ordnung
vom 17ten März d. J. verliehen, welches Ich dem Staateministerium mit der
Anweisung an Sie, den Minister des Innern und der Polzzei, wegen der Einfüh-
rung derselben nach den Vorschriften der Einführungs-Ordnung von demselben
Tage, die erforderlichen Einleitungen unverzüglich zu treffen, zur Veranlassung
der Aufnahme dieses Befehls in die Gesetzsammlung, so wie in die Amtsblätter
der Regierungen zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt bekannt mache.
Berlin, den 28sten April 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(o. 1288.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, die Erneuerung der Verträge
wegen Anschließung der verschiedenen Anhalt-Bernburgischen Landestheile an
das Preußische indirebte Steuerspstem betreffend. Vom 17ten Mai 1831.
D. die Oauer der mit Seiner altestregierenden Herzoglichen Durchlaucht zu
Anhalt, wegen des Beitritts mit den verschiedenen Landestheilen des Herzogthums
Anhalt-Bernburg zu dem Preußischen indirekten Steuerspsteme abgeschlossenen
Verträge mit dem Ende des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der
kontrahirenden Theile ist, diese Verträge zu verlängern und nur bei einzelnen
Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen; so haben zu
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Jahrgang 1831. — (Jo. 1287—1288.) K Seine
(Ausgegeben zu Berlin den bten Juni 1831.)