Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 7. — 
  
(No. 1287.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten April 1831., die Einführung der 
revidirten Städte-Ordnung in die Provinz Sachsen betreffend. 
J% habe in Folge Meiner Besiimmung vom 17ten März d. J. den zum pro- 
vinzialständischen Verbande der Provinz Sachsen nach der Verordnung vom 
17ten Mai 1827. gehörenden Städten, in welchen die Städte-Ordnung vom 
19ten November 1808. nicht verbindliche Kraft hat, die revidirte Stadte-Ordnung 
vom 17ten März d. J. verliehen, welches Ich dem Staateministerium mit der 
Anweisung an Sie, den Minister des Innern und der Polzzei, wegen der Einfüh- 
rung derselben nach den Vorschriften der Einführungs-Ordnung von demselben 
Tage, die erforderlichen Einleitungen unverzüglich zu treffen, zur Veranlassung 
der Aufnahme dieses Befehls in die Gesetzsammlung, so wie in die Amtsblätter 
der Regierungen zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt bekannt mache. 
Berlin, den 28sten April 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(o. 1288.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, die Erneuerung der Verträge 
wegen Anschließung der verschiedenen Anhalt-Bernburgischen Landestheile an 
das Preußische indirebte Steuerspstem betreffend. Vom 17ten Mai 1831. 
D. die Oauer der mit Seiner altestregierenden Herzoglichen Durchlaucht zu 
Anhalt, wegen des Beitritts mit den verschiedenen Landestheilen des Herzogthums 
Anhalt-Bernburg zu dem Preußischen indirekten Steuerspsteme abgeschlossenen 
Verträge mit dem Ende des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der 
kontrahirenden Theile ist, diese Verträge zu verlängern und nur bei einzelnen 
Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen; so haben zu 
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Jahrgang 1831. — (Jo. 1287—1288.) K Seine 
(Ausgegeben zu Berlin den bten Juni 1831.)
	        
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