Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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seitige Freiheit des Verkehrs mit solchen inlaͤndischen Erzeugnissen, welche einer 
Verbrauchsteuer unterliegen, der gehegten Erwartung nicht völlig entsprochen 
haben; so sind die kontrahirenden Theile über folgende Besiimmungen übereinge- 
kommen, welche gleich nach Verkündigung der gegenwärtigen Uebereinkunft in 
Vollzug gesetzt werden sollen: 
1) Oie Herzoglich-Anhalt-Bernburgische Regierung wird die Maischsteuer und 
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zwar mittelst derselben Gesetze, wonach sie bereits in allen übrigen Theilen 
des Herzogthums erhoben wird, auch im Amte Coswig am 1sten Juli d. J. 
einführen. 
Demnächst wollen Seine Herzogliche Durchlaucht die erforderlichen Ver- 
fügungen ergehen lassen, damit vom isten Juli d. J. an eine Gemeinschaft 
der Einnahme an Maischsteuer in den östlichen Preußischen Provinzen und 
im ganzen Herzogthume Anhalt-Bernburg Statt finden könne. 
Da, besonders mit Rücksicht auf das Gewerbe und den Verkehr ihrer Unter- 
thanen, beide kontrahirende Theile ein Interesse dabei haben, daß die 
Besteuerung des Branntweins in jedem Lande genau nach den darüber 
erlassenen Vorschriften in Ausführung gebracht werde, so wollen sie sich 
gegenseitig die Befugniß einräumen, Beamte abzuordnen, welche sich von 
der richtigen Erhebung und Kontrole der Getränke-Abgaben in dem anderen 
Gebiete Ueberzeugung verschaffen sollen. 
Was zur Ausführung der diesfälligen Bestimmungen (1., 2. und 3.) erfor- 
derlich ist, soll durch besondere, von beiden Seiten zu ernennende Kommis- 
sarien berathen, verabredet und demgemäß angeordnet werden. 
Der gesammte Ertrag der Maischsteuer in den ösilichen Preußischen Pro- 
vinzen und dem Herzogthume Anhalt-Bernburg soll vermittelst einer nach 
der Seelenzahl aufzustellenden Berechnung zwischen beiden kontrahirenden 
Theilen in der Art zur Theilung kommen, daß die Netto-Einnahme in den 
beiderseitigen Landen jährlich gegenseitig vorgelegt und nach der Volksmenge 
durch Vergütung des Minder-Ertrages in der einen oder andern Kasse 
ausgeglichen wird. 
Die Verordnungen, wonach gegenwärtig im ganzen Umfange des Herzog- 
thums Anhalt-Bernburg eine Abgabe vom Bier erhoben wird, sollen ohne 
Zustimmung der Königlich-Preußischen Regierung nicht abgeändert werden 
können. 
Wenn Taback im Umfange des Herzogthums Anhalt-Bernburg gebaut 
wird, so soll dieser derselben Abgabe, wie der in den Königlich-Preußischen 
Landen erzeugte, unterworfen seyn. 
Art. 4. Der Berechnung des Antheils Seiner Herzoglichen Durchlaucht 
an dem Einkommen von denjenigen Abgaben, welche an der äußern Grenze 
erhoben werden, soll für die ersten drei Jahre vom isten Januar d. J. ab das 
(No. 1288.) K 2 Er-
	        
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