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seitige Freiheit des Verkehrs mit solchen inlaͤndischen Erzeugnissen, welche einer
Verbrauchsteuer unterliegen, der gehegten Erwartung nicht völlig entsprochen
haben; so sind die kontrahirenden Theile über folgende Besiimmungen übereinge-
kommen, welche gleich nach Verkündigung der gegenwärtigen Uebereinkunft in
Vollzug gesetzt werden sollen:
1) Oie Herzoglich-Anhalt-Bernburgische Regierung wird die Maischsteuer und
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zwar mittelst derselben Gesetze, wonach sie bereits in allen übrigen Theilen
des Herzogthums erhoben wird, auch im Amte Coswig am 1sten Juli d. J.
einführen.
Demnächst wollen Seine Herzogliche Durchlaucht die erforderlichen Ver-
fügungen ergehen lassen, damit vom isten Juli d. J. an eine Gemeinschaft
der Einnahme an Maischsteuer in den östlichen Preußischen Provinzen und
im ganzen Herzogthume Anhalt-Bernburg Statt finden könne.
Da, besonders mit Rücksicht auf das Gewerbe und den Verkehr ihrer Unter-
thanen, beide kontrahirende Theile ein Interesse dabei haben, daß die
Besteuerung des Branntweins in jedem Lande genau nach den darüber
erlassenen Vorschriften in Ausführung gebracht werde, so wollen sie sich
gegenseitig die Befugniß einräumen, Beamte abzuordnen, welche sich von
der richtigen Erhebung und Kontrole der Getränke-Abgaben in dem anderen
Gebiete Ueberzeugung verschaffen sollen.
Was zur Ausführung der diesfälligen Bestimmungen (1., 2. und 3.) erfor-
derlich ist, soll durch besondere, von beiden Seiten zu ernennende Kommis-
sarien berathen, verabredet und demgemäß angeordnet werden.
Der gesammte Ertrag der Maischsteuer in den ösilichen Preußischen Pro-
vinzen und dem Herzogthume Anhalt-Bernburg soll vermittelst einer nach
der Seelenzahl aufzustellenden Berechnung zwischen beiden kontrahirenden
Theilen in der Art zur Theilung kommen, daß die Netto-Einnahme in den
beiderseitigen Landen jährlich gegenseitig vorgelegt und nach der Volksmenge
durch Vergütung des Minder-Ertrages in der einen oder andern Kasse
ausgeglichen wird.
Die Verordnungen, wonach gegenwärtig im ganzen Umfange des Herzog-
thums Anhalt-Bernburg eine Abgabe vom Bier erhoben wird, sollen ohne
Zustimmung der Königlich-Preußischen Regierung nicht abgeändert werden
können.
Wenn Taback im Umfange des Herzogthums Anhalt-Bernburg gebaut
wird, so soll dieser derselben Abgabe, wie der in den Königlich-Preußischen
Landen erzeugte, unterworfen seyn.
Art. 4. Der Berechnung des Antheils Seiner Herzoglichen Durchlaucht
an dem Einkommen von denjenigen Abgaben, welche an der äußern Grenze
erhoben werden, soll für die ersten drei Jahre vom isten Januar d. J. ab das
(No. 1288.) K 2 Er-