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Art. 5. Seine Majestät der König von Preußen begeben Sich aller
Ansprüche, welche wegen Nichtbeachtung der früheren, zwischen Preußen und
Anhalt-Bernburg rücksichtlich der Saal-Schiffahrt besiandenen vertragsmäßigen,
Verhältnisse gegen Anhalt-Bernburg Preußischer Seits erhoben worden sind.
Dagegen wollen auch Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht Ihrer-
seits nicht nur allen gegen Preußen in Beziehung auf die Saal-Schiffahrt erho-
benen Ansprüchen entsagen, sondern auch auf die Entschädigungs-Summe Ver-
zicht leisten, welche bei Gelegenheit des Beitritts Seiner Herzoglichen Durchlaucht
mit dem unteren Herzogthume zu dem Preußischen indirekten Steuer-Systeme
in einem Separat-Artikel zu dem Vertrage vom 17ten Juli 1820. für Anhalt-
Bernburg, jedoch ohne Anerkennung einer Verbindlichkeit, stipulirt worden ist.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation eingereicht und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätesiens binnen 4 Wochen in
Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
zeichnet und untersiegelt worden.
Berlin, den 17ten Mai 1831.
Franz Wilhelm Werner Friedrich Wilhelm Ludwig
Frhr. von Veltheim. Frhr. von Salmuth.
(L. S.) L. S.
Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majesiät dem Koônige unter dem
1419ten Mai und von Seiner Durchlaucht dem dltestregierenden Herzoge zu Anhalt
unter dem 20sien cjuscem ratifizirt, und die Ratifikations-Urkunden find am
Zosten desselben Monats zu Berlin ausgewechselt worden.
(To. 1289.) Tarif,