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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
— No. 8S8.—
(No. 1290.) Gesetz wegen Bestrafung derjenigen Vergehungen, welche die Uebertretung
der — zur Abwendung der Cholera — erlassenen Verordnungen
betreffen. Vom 15ten Juni 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 7.
In Erwägung, daß es nothwendig ist, den wegen Abwendung der im
benachbarten Auslande ausgebrochenen Cholera bereits von Uns getroffenen
Maaßregeln die pünktlichsie Befolgung zu verschaffen, und daß dieser Zweck
nur durch nachdrückliche und schnelle Bestrafung derjenigen, welche die in den
diesfalls erlassenen Verordnungen und Instruktionen enthaltenen Vorschriften
verletzen, möglichst erreicht werden kann, setzen Wir hierdurch Folgendes fesi:
F. 1.
Alle diejenigen, welche die gezogenen Kordons oder Sperrungslinien Ueberschrei-
auf andern, als den durch die angeordneten Quarantain-Anstalten dazu be- kung derr-
stimmten Wegen überschreiten wollen oder überschritten sind, und auf den rungslinien
Zuruf und die Androhung der daselbst siationirten Wachen oder Patrouillen WW3
nicht sofort zurückbleiben oder sich zurückbegeben, setzen sich, außer der sonst Androhung
noch verwirkten gesetzlichen Strafe der Landesbeschädigung, dem Gebrauche der der Wachen.
Waffen aus, und sie können ohne weitere Rücksicht auf der Stelle niederge-
schossen werden.
Wer mit Hintergehung der Wachen und Patrouillen oder unter Ver= deggleichen
eitelung der Kontumaz die Kordons oder Sperrungslinien übertreten hat, wird nuiifmer
als Landesbeschädiger angesehen, und mit# mehrjäahriger Festungs= oder Zucht-Waochen und
hausstrafe belegt, welche, nach Maaßgabe der daraus entsprungenen Gefahr, umer. Arrel-
bis auf zehn Jahre erhöht, und im Falle eines wirklich dadurch entstandenen Tonnenen
Nachtheils bis zur Todesstrafe ausgedehnt werden kann.
(Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 20. S#. 091. 780. 1495.)
Jabrgang 1831. (No. 1290.) L K. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 20ten Juni 1831.)