Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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soll, neben der Strafe des unter erschwerenden Umständen begangenen Dieb- 
siahls, auf die höchste Strafe der Landesbeschädigung erkannt, wofern aber 
durch den Vertrieb der gesiohlenen Sachen die Ansieckung bewirkt oder vermehrt 
seyn sollte, die Todesstrafe gegen sie verhängt werden. 
. 11. 
Diensivergehungen der Militairpersonen, welche zur Verhuͤtung des Ein- Dienstverge— 
schreitens oder der Verbreitung der Cholera kommandirt worden, sie moͤgen tungen. 
zum siehenden Heere oder zur Landwehr gehören, sind als zu Kriegszeiten manditen 
begangen anzusehen, weshalb insbesondere Schildwachten bei Uebertretung ihrer Militalwwer= 
Pflichren und der ihnen ertheillen speziellen Insiruktionen mit der in den Kriegs= sonen; 
Artikeln §. 11. angeordneten sechsmonatlichen bis zweijährigen Fesiungssirafe, 
und diejenigen, welche das Einschleichen oder Entweichen verdächtiger Personen 
oder die Durchbringung von Waaren und GEffekten begunstigen, mit der im 
S. 25. der Kriegs-Artikel angedroheten mehrjährigen Fesjungsstrafe, die bis 
zum Tode verschärft werden kann, bestraft werden. — Der höhere und hechste 
Grad der Strafe wird verwirkt, wenn durch die militairischen Oiensivergehungen 
eine Uebertretung der polizeilichen Anordnungen wider die Abwendung oder 
Verbreitung der Cholera veranlaßt oder befördert worden ist. 
§. 12. 
Auch gegen Posien und Wachen aus dem Ceivilstande soll diese #) der Wa- 
Strafe zur Anwendung kommen, und müussen dieselben mit den polizeilichen chenu Voßten 
Anordnungen, deren Beobachtung dem kommandirten Milikair, so wie den stande 
bürgerlichen Wachtposten obliegt, imgleichen mit dem Inhalte der F. 11 
allegirten Kriegs-Artikel mittelst spezieller Instruktion genau bekannt gemacht 
werden. 
*-*i 
Die Diensivergehungen der bei den Orts-Kommissionen, Kontumaz-5) der Civil- 
Ansialten, Rastellen u. s. w. angestellten Civilbeamten, imgleichen der beasmuen rt 
örtlichen Polizeibehörden, zu welcher Kategorie auch die wissentliche Be- maz, Ansal- 
günstigung oder Theilnahme an den 9V. 1. bis 6. incl. bezeichneten Vergehen ten 2c. 
gehöret, werden nach den allgemeinen kriminalrechtlichen Bestimmungen beur- 
theilt, jedoch wird jederzeit auf das höchsie Strafmaaß erkannt, welches nach 
Befinden der Umstände und der durch ihre Pflichtwidrigkeit entstandenen Gefahr 
bis auf lebenswieriges Gefängniß und selbst bis zur Todesstrafe verschaͤrft 
werden kann. 
9. 14. 
Wider die HH. 11. und 12. bezeichneten Individuen tritt kriegsrechtliches Gerichtliches 
Verfahren vor den Militairgerichten ein. Verfabren. 
Dahingegen bleibt die Untersuchung und Bestrafung aller sonsiigen in 
dem gegenwärtigen Gesetze aufgeführten Vergehen dem kompetenten Civilgerichte 
Co. 1290,) nach
	        
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