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nach naͤherer Vorschrift der Kriminal-Ordnung uͤberlassen, und werden die
Inkulpaten — sobald sie der noͤthigenfalls vorhero anzuordnenden Kontumaz
unterworfen worden sind — dahin abgeliefert.
g. 15.
Beschleunl- Die Umersuchung soll in allen Fällen so summarisch als möglich ge-
zung gerun. führt, mit größter Beschleunigung ununterbrochen fortgesetzt, auch am Schlusse
der Abfassung derselben nur eine Defension zum Protokoll verstattet, und das Erkenntniß
der Leelent- längstens binnen drei Tagen abgefaßt werden.
. 10.
Bellctigung Wegen der Nothwendigkeit der vor der Publikation der Urtel etwa ein-
ver erpaner zuholenden Besiätigung hat es bei den diesfalls vorhandenen gesetzlichen Be-
stimmungen sein Bewenden.
N-
Vollstreckung Nach erfolgter Publikation der Erkenntnisse werden die zu Gefängniß-,
Zuchthaus= oder Festungsstrafen verurtheilten Inkulpaten, wofern sie sich im
Arrest nicht selbst zu erhalten im Stande sind, sofort und ohne Hinsicht des
ergriffenen Rechtsmittels zur Verbüßung ihrer Strafe abgeliefert und nur die
Vollziehung der etwa wider sie erkannten körperlichen Züchtigung bis zur er-
folgten Rechtskraft des Urkels ausgesetzt.
Wir befehlen sämmtlichen Behörden, sowie allen Unseren Unterthanen
und überhaupt allen, die es angeht, insonderheit Allen denjenigen, welche die
S. 1. gedachten Kordons und Sperrungslinien berühren, oder denselben sich
nahern, sich nach gegemwärtigem Gesetze gemessenst zu achten, und soll solches
nicht nur durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht, sondern auch unver-
züglich durch die Amtsblätter zur speziellen Kenmniß in denjenigen Disirikten
gebracht werden, für welche die angeordneten Vorsichtsmaaßregeln bereits ein-
getreten sind.
Urkundlich haben Wir solches Höchsieigenhändig vollzogen und mit
Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 150en Juni 1831.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altensiein. Frh. v. Brenn. Für den Justizminister: v. Kamptz.
er
Erkenntnisse.