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Befreiungen.
Bruͤckengeld wird nicht erhoben:
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
vom Armee-Fuhrwerke, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche
Militair auf dem Marsche mit sich führt, ferner von Offtzieren zu
Pferde und in Dienstuniform;
von öffentlichen Beamten auf Oienstreisen, ferner von Parrern bei Amts-
verrichtungen innerhalb ihrer Parochien;
von öffentlichen Kurieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-,
Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig
zurückgehenden Pferden;
von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staates
geschehen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungs-Fuhren auf der
Hin= und Rückresse;
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren;
von beladenen Dungerfuhren;
von Kirchen= und Leichenfuhren;
vom Fuhrwerke, welches mit Chaussee-Baumaterialien beladen ist;
von demjenigen, welchem sonst aus besondern Rechtstiteln eine Befreiung
von dieser Abgabe zusiehet.
Gegeben Berlin, den bten Mai 1831.
(I. S) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann. Maassen.
(No. 1293.)