Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Befreiungen. 
Bruͤckengeld wird nicht erhoben: 
von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
vom Armee-Fuhrwerke, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche 
Militair auf dem Marsche mit sich führt, ferner von Offtzieren zu 
Pferde und in Dienstuniform; 
von öffentlichen Beamten auf Oienstreisen, ferner von Parrern bei Amts- 
verrichtungen innerhalb ihrer Parochien; 
von öffentlichen Kurieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, 
Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig 
zurückgehenden Pferden; 
von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staates 
geschehen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungs-Fuhren auf der 
Hin= und Rückresse; 
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenfuhren; 
von beladenen Dungerfuhren; 
von Kirchen= und Leichenfuhren; 
vom Fuhrwerke, welches mit Chaussee-Baumaterialien beladen ist; 
von demjenigen, welchem sonst aus besondern Rechtstiteln eine Befreiung 
von dieser Abgabe zusiehet. 
Gegeben Berlin, den bten Mai 1831. 
(I. S) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Maassen. 
  
(No. 1293.)
	        
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