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Ich beauftrage das Staatsministerium, diese Bestimmungen durch die
Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß und Befolgung zu bringen.
Berlin, den 25sien Mai 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
(No. 1294.) Verordnung, den Volljährigkeits-Termin in Neu-Vorpommern und Rügen
betreffend. Vom öten Juni 1831.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben nach Anhörung Unserer getreuen Stände des Herzogthums Pommern und
Fürstenthums Rügen beschlossen, den durch das Allgemeine Landrecht bestimmten
Volljährigkeits-Termin auch in Neu-Vorpommern und Rügen einzuführen, und
verordnen deshalb auf den Antrag Unsers Staatsministeriums wie folgt:
Die dieser Verordnung angehängten 99. 690. und 728. bis 735.
Titel 18. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, nach welchen die Voll-
jahrigkeit mit dem zurückgelegten vier und zwanzigsten Jahre eintritt,
und einem Pflegebefohlenen nach zurückgelegtem zwanzigsten Jahre
gewisse Befugnisse bei der Verwaltung und Verwendung seines Ver-
mögens beigelegt werden können, sollen von jetzt an auch in Neu-
Vorpommern und Rügen gesetzliche Kraft und Gültigkeit haben.
Urkundlich unter Unserer Allerhochsieigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den öten Juni 1831.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. von Altensiein. von Schuckmann. Graf von Lottum.
Graf von Bernstorff. von Hake. Maassen. Frh. von Brenn.
Für den Justizminister: von Kamptz.