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Beilage zu No. 9. (No. 1294.) der Gesetzsammlung.
Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 18.
g. 696.
Eine wegen Minderjaͤhrigkeit angeordnete Vormundschaft hoͤrt auf,
wenn der Pflegebefohlne das Vier und zwanzigste Jahr zuruͤckgelegt hat.
S. 728.
Einem jeden Pflegebefohlnen kann, nach zuruckgelegtem Zwanzigsien
Jahre, der von den Einkünften seines Vermögens, nach Abzug der Wirth-
schaftsausgaben, Zinsen und Administrationskosten, verbleibende Ueberschuß
zur eigenen Verwaltung und Verwendung überlassen werden.
5. 729.
Auch die Verwaltung der Vermögenssubstanz selbst kann ihm auf sein
Begehren übertragen werden; wenn er es aber verlangt: so muß der Vor-
mund dieselbe bis zur erlangten Volljährigkeit fortsetzen.
S. 730.
In beiden Fällen bleibt jedoch der Pflegebefohlne der Aufsicht des Ver-
mundes und vormundschaftlichen Gerichts in so weit unterworfen, daß er
denselben von der Führung seiner Adminisiration, und von der Verwendung
seiner Einkünfte, auf Erfordern Rede und Antwort geben muß.
9. 731.
In Ansehung seiner Person hingegen, und der Substanz seiner unbe—
weglichen Guͤter, so wie der ausstehenden Kapitalien, bleibt auch ein solcher
Pflegebefohlner, bis nach zuruͤckgelegtem Vier und zwanzigsten Jahre, eben
den Einschraͤnkungen, wie jeder andere unterworfen.
g. 732.
Er kann also ohne Zuziehung des Vormundes weder unbewegliche Guͤter,
Juwelen und Kostbarkeiten veraͤußern, verpfaͤnden oder sonst beschweren, noch
Kapitalien aufkuͤndigen und einziehen.
g. 733.
Auch kann er ohne Approbation des vormundschaftlichen Gerichts keine
neue Darlehne aufnehmen.
Jabrgang 1831. — (ad No. 1294) N S. 734.