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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— MNo. 10. —
(Jo. 1295.) Ratifikations-Urkunde der am Züsten März 1831. zu Mainz abgeschlossenen
Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins, und auf die Schiffahrk dieses
Flusses sich beziehenden Ordnung. Vom 19ten Mai 13831.
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. 2c.
Thun kund und bekennen hiermit:
Nachdem Wir; Seine Majestät der König der Franzosen; Seine Majestät
der König von Baiern; Seine Majestät der König der Niederlande; Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Baden; Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Hessen und Seine Durchlaucht der Herzog von Nassau; in Folge vieljähriger,
von Kommissarien aller betheiligten Höfe, zu Mainz gepflogener Verhandlungen
über die Abfassung einer Rheinschiffahrts-Ordnung auf den Grund der allgemeinen
und besondern Bestimmungen, welche der, am Kongresse zu Wien den Oten
Juni 1815. unterzeichnete Hauptvertrag und die demselben als integrirender Theil
angehängten, von der Rheinschiffahrt handelnden Zwei und Dreißig Arkikel zu
diesem Ende festgestellt haben, und in Erwägung der, hierbei eingetretenen
Schwierigkeiten dahin übereingekommen sind, alle die, über allgemeine Grundsätze
des gedachten Kongreßvertrages in Bezug auf die Rheinschiffahrt erhobenen
Streitfragen, so wie die daraus abzuleitenden Folgerungen unberührr zu lassen
und auf der Grundlage eines Gesammt-Inbegriffs gegenseilig gemachter und ange-
nommener Vorschläge, jedoch unter dem aue#drücklichen Vorbehalt, daß diese
Verständigung den allerseits behaupteten Rechten und Grundsätzen in keiner Art
Eintrag thun solle, eine Vereinbarung über diejenigen Maaßregeln und regle-
mentarischen Bestimmungen zu treffen, deren die Rheinschiffahrt nicht länger ent-
behren kann;
Und nachdem gedachte Uebereinkunft im gemeinsamen Einverständnisse
glücklich zu Stande gekommen und am Züsten März laufenden Jahres von den
Jahrgang 1831. — (No. 1285.) O gegen-
(Ausgegeben zu Berlin den 27 sten Juli 1831.)