Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 1.
(No. 1273.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21 sten November 1830., über die Abänderung
der Vorschrift im S. 11. des Westpreußischen Feuer-Sozictäts-Reglements
r*# vom 27 ten Dezember 1785.
Ich bestimme auf Ihren Bericht vom 23sten v. M. angetragenermaßen, daß
die im F. 11. des Westpreußischen Feuer-Sozietäls-Reglements vom 27rsten
Dezember 1785. bei Vergütung von Partial-Bränden vorgeschriebene Modalität
fernerhin nicht angewendek, vielmehr in allen Fällen, wo ein Gebäude nicht
ganz, sondern nur theilweise abbrennt, gleichviel ob die Beschädigung nur das
Dach oder auch den übrigen Theil des versicherten Gebäudes getroffen hat, der
wirkliche Verlust ermittelt und nur die nach dem Verhältnig dieses Verlusies zu
dem ganzen Baumwerth des versicherten Gebäudes abgemessene Rate der Ver-
sicherungs-Summe vergütet werde. Berlin, den 21sten November 1830.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminisier Freiherrn v. Brenn.
(Jo. 1274.) Verordnung über die Maaßgaben, unter welchen die Tarations-Grundsätze der
Posenschen Landschaft bei Aufnahme gerichtlicher Taren der Ritterguter im
Großherzogthum Posen anzuwenden sind. Vom Sten Jannar 1831.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben auf den Vorkrag Unseres Staatsministerii und nach vorgängiger Berathung
des Gegenstandes mit Unseren getreuen Ständen des Großherzogthums Posen,
die Revision der Targrundsätze für den landschaftlichen Kreditverein des
Großherzogthums Posen, Behufs ihrer Anwendung bei gerichtlicher Ab-
schatzung der Nittergüter in dortiger Provinz vornehmen lassen, und verordnen
deShalb wie folgt:
Bei der Aufnahme gerichtlicher Taren von den Rittergütern des Groß-
herzogthums Posen, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche noch zum West-
preußischen landschaftlichen Verbande gehören, kommen die von dem Ministerio
des Innern unter dem 15ten Dezember 1821. (Gesetzsammlung Seite 268.)
und Bten Juli 1825. (Anhang zu No. 34. des Posenschen Amtsblatts vom
Jahrgäng 1831. — (No. 1273 —1276.) A 23sten
(Ansgegeben zu Berlin den 5ten März 1831.)