Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No. 1354.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Februar 1832. uͤber das Verfahren 
bei Einfuͤhrung der Staͤdteordnung vom 19ten November 1808. in die 
mit derselben noch nicht versehenen Staͤdte des Koͤnigreichs Preußen und 
in die Städte des Preußischen Markgrafenthums Oberlausitz. 
DN. Bezug auf Meine an das Staatsministerium erlassenen Befehle vom 13ten 
und 26st8ten April v. J., Kraft welcher Ich den zum provinzialständischen Ver- 
bande des Königreichs Preußen und den zum provinzialständischen Verbande 
des Herzogthums Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Preußischen Mark- 
grafthums Oberlausitz gehbrenden Städten, in welche die Städteordnung noch 
nicht eingeführt ist, die Städteordnung vom 19ten November 1808. verliehen 
habe, bestimme Ich wegen des bei der Einführung zu beobachtenden Verfahrens 
Folgendes: 
S 1. Die zur Einführung der Städteordnung erforderlichen Anord-= 
nungen trifft und leitet der Oberpräsident. 
§. 2. Die Städteordnung ist in allen denjenigen Orten einzuführen, 
welche auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertreten werden. 
Wünscht die Eine oder Andere der zu einem ständischen Kollektiv-Wahlverbande 
gehôrenden Städte, daß die Städteordnung bei ihr nicht eingeführt werde, und 
ist solches zu genehmigen, worüber Ich Mir die Entschließung vorbehalte, so 
soll sie auch in Hinsicht der ständischen Verhältnisse vom Stande der Städte aus- 
scheiden und in den der Landgemeinen übergehen. Die Verwaltung solcher Stäadte 
wird jedoch bis zu weiterer Bestimmung in der zeitherigen Art fortgeführt. 
§. 3. Auch solchen Orten, welche bisher nicht als Städte auf dem Land- 
kage vertreten waren, werde Ich, wenn die Umstände sich dazu eignen, auf 
besondern Antrag die Städteordnung verleihen, womit sie dann auch in Hinsicht 
der ständischen Vertretung zu den Srädten übergehen. 
K. 4. In Orten, worin hiernach die Städteordnung einzuführen ist, soll 
zuvörderst ausgemittelt werden, welche Bürger nach Vorschrift derselben im 
S. 74. stimmfähig sind. Diese Ausmittelung liegt den jetzigen Magisträten unter 
Vernehmung mit den dermaligen Gemeinevertrekern ob. 
K. 5. Der Magistrat fertigt demnächst darüber Listen an, welche im Rath= 
hause zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden; auch wird, daß dies geschehen, 
öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin mit Unrecht übergangen sicht, hat 
seine Eimwendungen dagegen binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung, 
bei Verlust der Einreden, bei der Gemeine-Verwaltungsbehörde anzugeben und 
zu bescheinigen. Diese hat darüber das Gutachten der Gemeinevertreter zu ver- 
nehmen und, wenn hiernach die Aufnahme nicht beschlossen wird, binnen andern 
vierzehn Tagen an die Regierung zu berichten, welche für die erste Wahl ohne 
Rekurs zu entscheiden hat. 
g. 6.
	        
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