— 119 —
(No. 1352.) Allerhschste Kabinetsorder vom Zten März 1832., über die Verpflichtung zur
Wegrdumung des Schnees von den Kunststraßen.
D. nach dem Berichte des Staatsministeriums vom 1 ##ten v. M. über ein
neues Wegereglement berathen wird, so ist es angemessen, damit auch die An-
ordnungen über die Verpflichtung der Anwohner zur Wegräumung des Schnees
von den Kunststraßen zu verbinden und nur vorläufig will Ich nach den gemachten
Vorschlägen bestimmen:
4)
2)
Wenn eine Chaussee dergestalt verschneiet, daß die Passage nicht blos
erschwert, sondern dergestalt unterbrochen wird, daß sie mit den gewöhn-
lichen Unterhaltungsmitteln nicht wieder hergestellt werden kann; so sollen
die Einwohner des Ortes, in deren Feldmark sich der Schneefall ereigner,
sogleich zutreten und mit vereinten Kräften das eingetretene Hinderniß zu
heben bemüht seyn, ohne dafür Vergütung zu erhalten. Jedoch soll diese
Hülfsleistung nur in soweit unentgeldlich gefordert werden, als sie sich auf
Einen achtstündigen Arbeitstag beschränken läßt. Die Lokal-Polizeibehörden
sind verpflichtet, für die Ausführung dieser Maaßregel speziell Sorge zu
tragen und erforderlichen Falls die unvorzügliche Einwirkung des Landraths
in Anspruch zu nehmen. Exemprionen sind hierbei nicht zu gesiatten. Die
Vertheilung der Arbeiten auf die Einwohner des Ortes hat die Lokal-
Behörde zu ermessen, wenn der Landrath nicht zeilig genug darauf einwir-
ken kann. Ist aber bei einem einzelnen Vorgange ein Zweifel über die
Repartition entstanden, so hat die Provinzial-Regierung desbalb billige
Grundsätze mit Rücksicht auf die besondere Provinzial-Verfassungen zur
Beobachtung in künftigen Fällen vorzuschreiben.
Wenn verschneiete Fuhrwerke aus dem Schnee auszugraben sind, soll die
Arbeit von den Anwohnern nach den Bestimmungen zu 1. ohne Beschrän-
kung auf eine Stundenfrist, unentgeldlich verrichtet werden.
3) Wenn es nöthig befunden wird, außer den vorgedachten Fällen eine
Chaussee vom Schnee zu reinigen, oder, wenn in dem Falle zu 1. mit der
achtstündigen Hülfsleistung der Anwohner nicht auszureichen ist; so soll die
Chausseebau-Kasse die Kosten tragen. Die Wegebau-Inspekkoren sollen
jedoch, wenn sie freiwillige Arbeiter nicht in erforderlicher Zeit und Zahl
dingen können, die Polizei-Obrigkeiten der in der Nähe der Chaussee bele-
genen Orte um die Gestellung von Arbeitern gegen Bezahlung des an
dem Orte und zu der Zeit gewöhnlichen Tagelohns requiriren und die
betreffenden Behörden einer solchen Requisition unverzüglich zu genügen ver-
pflichtet sen. Dem Landrathe muß von dem Verfügten durch die Wegebau-
Inspekkoren in jedem Falle Nachricht gegeben werden, damit derselbe das
Verfahren nach Bewandniß der Umstände kontrolire.
(No. 4252) 4) Die