Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Für  diese  Lotterie  besteht  eine  gemeinschaftliche  Lotteriedirektion  mit  dem
Sitze  in  Darmstadt.

Greiz,  am  20.  August  1902.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Dr.  rnnmdiG.
Saupe.

13.  Negiernugs-Verordunng
vom  20.  August  1902,
den  Vertrieb  der  Loose  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie
betreffend.

Mit  Höchster  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
ertheilter  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  Regenten
wird  verordnet.  was  folgt:

Der  Vertrieb  der  Loose  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  (Regierungs-Bekanntmachung
  vom  heutigen  Tage)  ist  nur  den  von  der  Direktion  derselben  bestellten
  Einnehmern,  sowie  den  zugelassenen  Loosverkäufern  gestattet.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  im  Falle
der  Uneinbringlichkeit  mit  Haft  bestraft.

Greiz,  am  20.  August  1902.
Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.

Dr.  ni  ESoub
upe.