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Für diese Lotterie besteht eine gemeinschaftliche Lotteriedirektion mit dem
Sitze in Darmstadt.
Greiz, am 20. August 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. rnnmdiG.
Saupe.
13. Negiernugs-Verordunng
vom 20. August 1902,
den Vertrieb der Loose der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertheilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Regenten
wird verordnet. was folgt:
Der Vertrieb der Loose der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie (Regierungs-Bekanntmachung
vom heutigen Tage) ist nur den von der Direktion derselben bestellten
Einnehmern, sowie den zugelassenen Loosverkäufern gestattet.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Haft bestraft.
Greiz, am 20. August 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. ni ESoub
upe.