Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 124 — 
rien aus dem §. 8. erwähnten Protokolle in das Börsenbuch eingetragen. Aus 
diesem Börsenbuche können die Mäkler die Preiskourante, Kours= und Fracht- 
Zettel, zur Vertheilung an ihre Kunden in der Stadt drucken lassen, dürfen 
dieselben jedoch, bei Vermeidung einer Strafe von Fünf Thalern für jeden Kon- 
traventionsfall, nicht nach anderen Orten versenden. 
Findet sich kein Mälkler bereit, den Druck der Kourszettel zu besorgen, so 
liegt es den Vorstehern der Kaufmannschaft ob, den Druck auf Kosten der Kor- 
poration zu bewirken. Auch sind die Vorsteher verpflichtet, die Kourszettel 
unentgeldlich an diejenigen Behörden einzureichen, welche die Regierung in 
Stettin ihnen namhaft machen wird. 
§. 11. 
Die Kourszettel und Preiskourante dürfen nur mit Bemerkungen begleitet 
seyn, welche sich in Thatsachen gründen, nicht aber mit solchen, welche Urtheile, 
Schlüsse, Vermuthungen, oder überhaupt die eigenen Ansichten des Heraus- 
gebers, entwickeln, widrigenfalls der Letztere in eine Strafe von Fünf Thalern 
für jeden Uebertretungsfall verfüällt. 
S. 12. 
Die Kourszektel und Preiskourante sollen, in sofern sie mit dem 
§. 10. gedachten Börsenbuche und dem §. 8. erwähnten Protokolle überein- 
stimmen, auch in streitigen Fällen den richterlichen Entscheidungen zur Grund- 
lage dienen. 
. 13. 
Der Maͤkler, welcher Kourszettel und Preiskourante ausgiebt, die mit 
dem Boͤrsenbuche nicht uͤbereinstimmen, verfaͤllt, außer dem nachgewiesenen Falle 
eines Druckfehlers, in eine Geldstrafe von Zwanzig Thalern. 
Jst die Ausgabe der falschen Kourszettel und Preiskourante in bekrüg- 
licher Absicht geschehen, so wird er überdies den Gerichten zur Bestrafung 
überwiesen. 
g. 14. 
Den Börsenkommissarien liegt zunächst, nach §. 607. des Statuts vom 
15ten November 1821., die Erhaltung der äußern Ordnung bei den Börsen- 
Versammlungen ob, und ist demnach Jeder derselben befugt, Personen, welche 
die Ruhe an der Börse durch Aufsehen und Aergerniß erregende Streitigkeiten, 
oder auf andere Weise stören, sofort und ohne alle Erörterungen der Ursachen 
des Streites und der Störungen von der Börse entfernen zu lassen, wobei die 
Polizei auf Erfordern Hülfe zu leisten verpflichtet ist. 
K. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.